Für den Überweisungsbeleg ist es kein Ersatz, wenn der Handwerker sich bar bezahlen lässt und das Geld anschließend auf sein Konto einzahlt. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen im Fall einer Klägerin entschieden, die statt des Belegs für Malerarbeiten eine Bestätigung des Malermeisters und einen Auszug seines Geschäftskontos vorlegte, auf den er das Geld der Kundin eingezahlt hatte. Barzahlungen seien bewusst vom Bonus ausgenommen, weil der Geldfluss nicht hinreichend nachvollziehbar sei.
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 21.01.2008, Az. 13 K 330/07
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(jw)







