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01.07.2008
GELD & RECHT
RECHT
Stellenanzeigen - die Lizenz zum Klagen
Rote Karte
Die Angst geht um in vielen Handwerksbetrieben - die Angst vor der nächsten Stellenanzeige: Haben Sie alles richtig gemacht, oder droht auch Ihnen eine Schadenersatzklage? So senken Sie das Risiko, ins Visier der Kläger zu geraten. von Jörg Wiebking

Von Stellenanzeigen lässt Dietrich Heinrich Prange (63) lieber die Finger. "Wenn man da auch nur einen einzigen Fehler macht, dann klagen die doch sofort auf Schadenersatz, das ist nur noch Abzocke", befürchtet der Gas- und Wasserinstallateurmeister aus Versmold. Schuld sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), erklärt Prange. Das AGG schütze nicht die Arbeitnehmer, sondern schade nur den kleinen Betriebem

Unbegründet ist die Sorge des Handwerksmeisters nicht, bestätigt der Heidelberger Rechtsanwalt Michael Eckert, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsvereins. Das AGG soll eigentlich Arbeitnehmer vor Diskriminierung aufgrund von Religion, Rasse, Weltanschauung, ethischer Herkunft, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexueller Orientierung schützen. Doch es gebe "eine gewisse Tendenz, dass sich Berufsbewerber gezielt auf Anzeigen bewerben, die nicht dem AGG entsprechen. Dabei geht es ihnen nur darum geht, abgelehnt zu werden und anschließend Schadenersatz wegen Diskriminierung einzuklagen", berichtet der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dabei zählten kleinere Firmen häufig zu den Leidtragenden, da sie oft weniger genau auf die Vorgaben des AGG achten und Fehler schnell entstünden. "Das Gesetz ist kaum durchschaubar, es ist nicht für den gesunden Menschenverstand geschrieben", kritisiert Eckert.

Die Gerichte lassen offensichtliche AGG-Hopper gelegentlich zwar auflaufen. Doch ebenso könne es "schlecht ausgehen für einen Handwerker, wenn er wirklich Fehler macht", warnt Eckert. Gerade erst habe er einen Handwerksmeister vor Gericht vor einem finanziellen Desaster bewahrt: Der hatte in einer Stellenanzeige Verstärkung für "unser junges, dynamisches Team" gesucht, was prompt die Klage eines abgelehnten Bewerbers wegen Altersdiskriminierung nach sich zog. "Der Kläger war arbeitslos und wollte als Schadenersatz drei Monatsgehälter plus die Differenz zwischen seinem Arbeitslosengeld und dem entgangenen Lohn." Müsste der Handwerker den Kläger dann bis zum Rentenalter alimentieren? "Einen solchen Fall haben die Gerichte noch nicht entschieden" warnt der Rechtsanwalt. In diesem Fall einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich.

Handwerksmeister Prange will sich auf dieses Risiko jedenfalls nicht einlassen. Er hat längst die Konsequenzen gezogen: "Ich habe niemanden mehr eingestellt, seit das AGG gilt. Wenn ich jemanden brauche, dann engagiere ich nur noch Zeitarbeitsfirmen."

Wer einige Regeln beherzigt, kann allerdings auch weiterhin guten Gewissens Stellenanzeigen schalten. Um die größten Gefahren des AGG zu meiden, hat Eckert einige Tipps:
  • Lassen Sie sich zumindest einmal gründlich von einem Anwalt beraten, und überprüfen Sie Vertragsmuster, Personalfragebögen, Arbeitsbögen und Muster für Stellenausschreibungen
  • Lassen Sie Ihre Mitarbeiter schulen, um gefährliche Schadenersatzforderungen zu vermeiden.
  • Halten Sie Stellenanzeigen und Bewerbungsgespräche neutral, ohne Angaben zum erwünschten Alter, Geschlecht oder Herkunft.
  • Wenn Sie einen Stellenbewerber ablehnen, dann geben Sie keine Gründe an.
  • Schicken Sie Bewerbungsunterlagen nicht sofort mit der Ablehnung zurück, sondern erst zwei Monate später. So lange dauert nach Erhalt einer Absage die Frist, in der ein Bewerber klagen kann. Kommt es zur Klage, dann können Sie anhand der Unterlagen nachweisen, warum sie einen Kandidaten abgelehnt haben. Ohne die Unterlagen wird es für Sie schwerer, solche Punkte nachzuweisen.



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