18.02.2010
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Meinungsfreiheit

Scharfe Kritik ist kein Kündigungsgrund

Das wollte der Chef nicht hinnehmen: Öffentlich und tendenziös hatte ein Mitarbeiter Missstände angeprangert. Doch mit seiner Kündigung kam der Unternehmer nicht durch.

Dass auch scharfe Kritik dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung entspricht, hat aktuell das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschieden.

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter als Mitglied eines Solidaritätskreises zunächst eine Informationsschrift mit veröffentlicht: Diese richtete sich gegen Arbeitgeberpraktiken wie "verschärfte Ausbeutung", "Angriffe auf politische und gewerkschaftliche Rechte" sowie eine "menschenverachtende Jagd auf Kranke".

 - Foto: Bilderbox.de
Foto: Bilderbox.de

Das gefiel dem Chef nicht. Deshalb kündigte er seinem Angestellten über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt fünf Mal verhaltensbedingt. Schon gegen die erste Kündigung hatte der Mitarbeiter geklagt, langjährige gerichtliche Verhandlungen schlossen sich an.

Währenddessen wiederholte der Mitarbeiter seine Auffassungen in abgewandelter Form im Internet. Damit begründete der Chef die fünfte Kündigung. Alternativ beantragte er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die Richter am Landesarbeitsgericht stuften auch diese letzte Kündigung als unwirksam ein. Ihre Begründung: Der Internetbeitrag des Klägers ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Er widerspricht auch nicht der Rücksichtnahme, zu der der Mitarbeiter durch seinen Arbeitsvertrag verpflichtet sei.

Die Richter sahen in den Vorkommnissen kein Hindernis für eine weitere Zusammenarbeit der Parteien und wiesen fden Auflösungsantrag des Chefs zurück.

(bw)

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