13.08.2010
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Vergütung

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit

Rufbereite Mitarbeiter sind in ihrer Freizeit ständig auf dem Sprung. Ist dafür eine Entschädigung vereinbart, muss der Chef sie nur zahlen, wenn der Mitarbeiter nicht zum Einsatz kommt.

 - Foto: Bilderbox
Foto: Bilderbox

Eine Rufbereitschaftszulage wird nicht zusätzlich zum Arbeitslohn für einen Bereitschaftsdienst gezahlt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Der Chef muss demnach entweder die Zulage für Bereitschaftszeiten oder das übliche Arbeitsentgelt zahlen, keinesfalls aber beides.

Im verhandelten Fall wollte der Mitarbeiter aber genau das durchsetzen. Mit seiner Forderung von insgesamt 135 Euro scheiterte er jedoch in allen Instanzen. Zuletzt entschied das BAG, dass kein Anspruch besteht.

Die Begründung der Richter: Die Bereitschaftszulage ist ein Ausgleich für den Eingriff in die Freizeitgestaltung. Die Freizeit endet jedoch mit Dienstbeginn. Deshalb müsse keine Bereitschaftszulage neben dem Lohn gezahlt werden.

(bw)

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