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04.09.2008
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Schriftproben für den Fiskus
Wenn die Steuerfahndung Umsatzsteuerbetrug vermutet, zieht sie alle Register. Was dabei auf den Prüfstand kommt - von der Unterschriftenprobe bis zu den Telefonverbindungen, zeigt ein aktueller Fall aus der Gerüstbaubranche.
Einen Subunternehmer beauftragen und dann aus den Rechnungen die Vorsteuer geltend machen? Ganz so einfach ist das nicht, wenn der Fiskus dabei Umsatzsteuerbetrug vermutet. Ein Gerüstbauer ging nun leer aus, als er vor dem Finanzgericht Köln seinen Vorsteuerabzug einklagen wollte. Den hatte das Finanzamt verweigerte, weil der beauftragte Subunternehmer nur als Strohmann fungiert und Rechnungen ausgestellt hatte, ohne wirklich etwas zu leisten.
Den Nachweis dafür führten die Steuerfahnder akribisch, wie ein Blick in das Urteil des Finanzgerichts Kölns zeigt. In diesem Fall hatten die Fahnder unter anderem
- die Gewerbeanmeldungen überprüft
- Unterschriftenproben mit Unterschriften auf Verträgen verglichen
- Schriftproben mit Meldebescheinigungen der AOK verglichen
- die Hausverwaltung unter der Geschäftsadresse befragt
- Wohnung und Geschäftsräume durchsucht
- Telefonnummern eines Handys ausgelesen
- Konten auf Zahlungseingänge überprüft
- Ehefrauen, Geschäftspartner und Mitarbeiter verhört
Das Ende vom Lied: Die Richter gaben der Finanzverwaltung recht, der Unternehmer bleibt auf seiner Vorsteuer sitzen.
Die Richter stellten zudem klar, dass Gutgläubigkeit kein Argument sei. Ein Unternehmen müsse alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht in einen Betrug verwickelt wird. In diesem Fall hätte der Auftraggeber selbst die Identität des Subunternehmers anhand von Ausweispapieren überprüfen und Unklarheiten bei den Angaben des Firmensitzes nachgehen müssen
Finanzgericht Köln Urteil vom 12. März 2008, Az. 11 K 5870/04
(jw)


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04.09.2008
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Nachwuchs gut versichert?
Kaum haben Azubis den Ausbildungsvertrag und ein wenig eigenes Geld in der Tasche, schon steht meist ein Versicherungsvertreter mit seinen Angeboten bereit. Dabei brauchen Azubis oft nur eine einzige Versicherung.
Beim Thema Versicherungsschutz fragen neue Azubis oft den Chef, was wirklich sinnvoll ist. Was Sie Ihrem Azubis empfehlen können, verrät der Bund der Versicherten (BdV): Abgesehen von der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es für die meisten Auszubildenden nur eine sinnvolle Police: die Berufsunfähigkeitsversicherung. Azubis sollten sie gleich zu Ausbildungsbeginn abschließen., da ein frühzeitiger Einstieg günstige Beiträge sichere und die Chance auf Annahme durch den Versicherer erhöhe. "Später können Erkrankungen den Abschluss erschweren oder sogar verhindern", warnt der BdV.
Alle übrigen "maßgeblichen Policen kann der Auszubildende ohnehin über seine Eltern nutzen", teilt der BdV mit:
So sei ein Azubi zum Beispiel bis zum Ausbildungsende über die Eltern haftpflichtversichert.
Eine Hausratversicherung brauche er erst, wenn er einen eigenen Hausstand hat.
Sogar eine Kfz-Versicherung könne er über die Eltern abschließen.
Folglich bestehe "überhaupt kein Grund, sich von Versicherungsvertretern irgendeine Police aufschwatzen zu lassen".
(jw)


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02.09.2008
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Nacherben zahlen nicht drauf
Wer als Nacherbe noch zu Lebzeiten des Vorerben auf einem Grundstück investiert, muss dafür später keine Erbschaftssteuer zahlen.
Der Neffe erbt den Betrieb vom Onkel, aber erst, wenn dessen Witwe stirbt: Keine ungewöhnliche Regelung - so sichern sich Familien ab. Doch was passiert, wenn der Neffe auf dem Grundstück, das er später bekommen soll, schon heute umfangreiche Baumaßnahmen durchführt? In einem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall wollte der Fiskus nach dem Tod der Tante vom Neffen Erbschaftssteuer für die Neubauten kassieren.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Neffen: Durch die Baumaßnamen sei der Wert des Grundbesitzes zwar gestiegen, jedoch habe sich der Kläger dadurch nicht bereichert. Das Bereicherungsprinzip des Erbschaftssteuergesetzes schließe die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die ein Nacherbe durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.
Bundesfinanzhof: Urteil vom 1. Juli 2008, Az. II R 38/07
(jw)


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28.08.2008
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Krankengeld fällt weg
Wer als Selbstständiger freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, bekommt vom 1. Januar an kein Krankengeld mehr. Betroffene müssen sich dann selbst absichern.
Der Grund für die Änderung: Eine neue Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes führt dazu, dass Krankengeld keine Pflichtleistung mehr ist. Allerdings müssen die gesetzlichen Kassen dann einen besonderen Wahltarif anbieten. Für einen zusätzlichen Beitrag können Selbstständige sich dann weiterhin ein Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sichern.
Weitere Infos:
Krankengeld: Wer arbeitet, riskiert seinen Anspruch
(jw)


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28.08.2008
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Privates ist verboten
Erledigen Mitarbeiter in ihrer Arbeitszeit private Angelegenheiten, dann ist das kein Grund für eine fristlose Kündigung. Ohne Abmahnung kommen Chefs da nicht weiter.
Geklagt hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ein Lastwagenfahrer. Dessen Arbeitgeber hatte ihn fristlos entlassen, nachdem der Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit ein Erdkabel auf dem Lkw transportiert hatte, um es auf dem Firmengelände zu zerschneiden und es später privat zu verwerten.
Auch die Richter vertraten die Auffassung, dass der Mitarbeiter damit gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen habe. Doch vor einer Kündigung müsse dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Folglich sei erst eine Abmahnung angemessen. Nur wenn sich sein Verhalten danach nicht ändert, sei eine Kündigung möglich.
LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.7.2008, Az.: 10 Sa 209/08
(jw)


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26.08.2008
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Ein Glücksspiel namens Fahrtenbuch
90 Prozent aller Fahrtenbücher erkennt der Fiskus angeblich nicht an. Diese Zahl macht unter Steuerberatern seit einiger Zeit die Runde. Und sie macht stutzig: Sind Unternehmer wirklich nicht in der Lage, ein Fahrtenbuch zu führen?
von Jörg Wiebking
90 Prozent - stimmt das? "Die Zahl habe ich auch schon gehört", lautet eine Standardantwort von Steuerberatern zu dieser Frage. Belegen kann diesen Wert keiner, doch Fälle, in denen das Fahrtenbuch anstandslos akzeptiert wurde, fallen ihnen meist nur wenige ein.
Woran liegt das nur? Vielleicht unterstellt der Fiskus ja eine Art natürlicher Auslese: Entweder man kann ein Unternehmen führen oder ein Fahrtenbuch, doch nicht beides zugleich?
Oder führt der Fiskus Unternehmer mit dem Fahrtenbuch absichtlich aufs Glatteis? Denn das Ganze erinnert stark an ein Glücksspiel: Scheinbar einfach zu verstehende Regeln erwecken den Anschein einer fairen Chance. Doch der Gewinner ist am Ende fast immer der Fiskus. So sichert sich die Bürokratie Einnahmen und Arbeitsplätze.
Ihre Erfahrungen?
Und was halten Sie vom Spiel mit den Fahrtenbüchern? Gehören Sie zu den 90 Prozent, oder akzeptiert der Fiskus Ihre Aufzeichnungen? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen.
Weitere Infos:
Fehlerfreies Fahrtenbuch!
(jw)


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21.08.2008
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Einspruch per E-Mail
Fehlerhafte Steuerbescheide sind keine Ausnahme. Der schnellste Weg zum Widerspruch ist eine E-Mail.
Gegen einen Einkommensteuerbescheid lässt sich auch online Einspruch einlegen. Der Vorteil: Da die E-Mail schneller ankommt, können Steuerzahler so die Einspruchsfrist von einem Monat leichter einhalten als mit einem Brief. Denn zur Fristwahrung genügt zunächst ein Einspruch ohne Begründung.Verlangt werde nur ein schriftlicher Einspruch mit Abgabe des Absenders, und diese Anforderung erfülle auch eine einfache Mail, da beim Einspruch keine Unterschrift erforderlich ist, teilt die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hin.
Ebenso schnell und wirksam geht es natürlich auch per Fax.
Weitere Infos:
Das müssen Sie beim Einspruch beachten
(jw)


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21.08.2008
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Geständnis ohne Folgen
Wer bei einem Unfall vorschnell seine Schuld einräumt, verpflichtet sich zu nichts.
Ein Autounfall bedeutet immer Stress. Wie leicht rutscht einem Beteiligten da etwas über die Lippen, was er später bereuen könnte. Diese Sorge besteht jedoch zu unrecht, wie nun das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden hat. Die Äußerung "Ich bin schuld und meine Versicherung wird das übernehmen", verpflichte zu nichts, entschieden die Richter.
Der Grund: Direkt nach einem Unfall neigten darin verwickelte Fahrer häufig dazu, "unüberlegt" die Gegenseite zu beruhigen. Ein solcher Satz sei kein bindendes Schuldanerkenntnis, das zur Haftung führe. Allenfalls könne er als Indiz eine Rolle spielen. Tatsächlich könne der Betroffene in einer solchen Situation die Frage der Mitschuld nicht abschließend beurteilen und ohne Zustimmung seiner Versicherung keine Schuld anerkennen.
OLG Düsseldorf Urteil vom 16. Juni 2008, Az. I - 1 U 246/07
(jw)


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19.08.2008
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Teurer Umweg zur Arbeit
Erst zur Tankstelle und dann zur Arbeit? Das kann teuer werden, wenn es zum Unfall kommt.
Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht, um zu tanken, kann dabei den gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung verlieren. Davon gebe es nur wenige Ausnahmen, entschied das Hessische Landessozialgericht im Fall einer Arbeitnehmerin, die auf einem Umweg zur Arbeit verunglückt war. Um zu tanken war die Frau bis zum nächsten Ort in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Aus diesem Grund erkannte die Berufsgenossenschaft den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Nach ihrer Auffassung gehörte die Strecke zur Tankstelle nicht zum versicherten Weg zur Arbeit.
Die Richter bestätigten die Berufsgenossenschaft: Versicherte müssten zwar nicht in jedem Fall den kürzesten Weg von und zur Arbeit wählen. Versicherungsschutz bestehe auf längeren Wegen jedoch nur, wenn es objektiv nachvollziehbare Gründe für den Umweg gebe. Zulässige Ausnahmen sind nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel verkehrstechnisch schlechte Straßen oder verkehrsreiche Strecken, die ein Arbeitnehmer umgehen will.
Zu tanken gehöre hingegen zum "unversicherten persönlichen Lebensbereich". Der Weg zur Tankstelle sei nur versichert, wenn er während der Fahrt unerwartet zum Erreichen des Ziels notwendig werde.
Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 20. Mai 2008, Az. L 3 U 195/07
(jw)
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19.08.2008
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Schlampiger Versicherer muss zahlen
Jahrelang Beiträge kassieren und dann die Leistung verweigern? Nicht immer kommen Berufsunfähigkeitsversicherer so billig
davon, wie ein aktuelles Urteil zeigt: Es genügt nicht , immer nur die Hand aufzuhalten.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. In dem verhandelten Fall hatte eine Versicherung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitspolice mit der Begründung verweigert, er habe bei Vertragsabschluss ein Rückenleiden verschwiegen. Tatsächlich hatte der Kläger zu seinen Rückenproblemen lediglich ungenaue Angaben gemacht. Die Versicherung müsse solche Angaben bei Abschluss überprüfen, entschied der BGH. Sonst dürfe sie die Leistungen später nicht verweigern.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 5. März 2008, Az. IV ZR 119/06
(jw)


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14.08.2008
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Kündigung statt Scheidungskrieg
Ex und hopp: Weil ein Unternehmer während der Scheidung Ärger im Betrieb fürchtet, hat er seiner Noch-Ehefrau den Job gekündigt. Völlig zu Recht, entschied ein Arbeitsgericht.
Acht Jahre lang war die Frau im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt, als die Ehe in die Brüche ging. Der Unternehmer entließ die Frau daraufhin fristgerecht und stellte sofort sie von der Arbeit frei. Seine Begründung: Die weitere Zusammenarbeit sei wegen der Störung des Betriebsfriedens unzumutbar.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Mann recht:
- Da der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter habe, falle das Arbeitsverhältnis nicht unter den gesetzlichen Kündigungsschutz.
- Ebenso wenig verstoße die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB: Angesichts des laufenden Scheidungsverfahrens fehle die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit. Andernfalls sei eine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten gewesen.
- Nicht zuletzt sei Kündigung auch sozial nicht ungerecht: Zwar gebe es Kolleginnen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit, doch aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs sei die Noch-Ehefrau sozial nicht schutzwürdiger.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 9. Mai 2008, Az. 6 Sa 598/08
(jw)


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14.08.2008
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Unkündbar hinter Gittern
Fällt ein Mitarbeiter wegen einer längeren Haftstrafe aus, dann ist das vielleicht ärgerlich. Ein Kündigungsgrund ist es jedoch nicht.
22 Jahre war er für den Betrieb da, und plötzlich kam die Kündigung. Der Grund: Die Polizei hatte den Mitarbeiter mehrfach ohne Führerschein erwischt und nun musste er dafür einige Monate in Haft. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, da der Betrieb den Arbeitsausfall nicht verkraften könne.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Kündigung in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil zurück: Der Arbeitgeber habe die Kündigung nicht ausreichend begründet. Schließlich hätte er befristet Ersatz einstellen können, da in der Zeit der Haft keine Lohnzahlungen anfallen. Zudem sei bei dieser Entscheidung die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zu berücksichtigen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 7. November 2007, Az. 8 Sa 461/07
(jw)


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11.08.2008
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Kein Pardon für den Firmen-Porsche
Wer sich einen teuren Flitzer als Firmenwagen leistet, muss die Kosten möglicherweise alleine tragen. Einem Porschefahrer strich der Fiskus jetzt glatt 70 Prozent der Betriebsausgaben.
Eine Reihe aktueller Urteile zeigt, dass die Betriebsprüfer bei teuren oder sportlichen Wagen immer öfter genauer hinschauen. Häufig werden solche Wagen als unangemessen eingestuft und die zu üppigen Kosten auf den Gewinn aufgeschlagen. Jüngstes Beispiel: 120.000 Euro hatte ein Unternehmer für einen Porsche 911 Turbo Coupé auf den Tisch gelegt. Das Finanzgericht Nürnberg hielt die Ausgabe für unangemessen und kürzte die Betriebsausgaben auf 35.000 Euro. Die Folge: Der Gewinn steige entsprechend "und die hierauf entfallende Vorsteuer wird nicht vom Finanzamt erstattet", kommentiert Steuerberater Markus Emmrich von der Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart.
Allerdings gebe es kein gesetzlich verbindliches Preislimit für den Firmenfuhrpark. "Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse geprüft", sagt Emmrich. Folglich komme es auf gute Argumente für den flotten Firmenwagen an. Unternehmer könnten vor allem mit der Größe der Firma und dem damit verbundenen erhöhten Repräsentationsaufwand argumentieren. "Dabei sind die Beamten beim BMW eher einsichtig als beim Porsche", berichtet Emrich aus der Praxis. Generell gelte die Faustregel, dass steuerlich nicht die Limousine vom Kleinwagen, sondern ein übliches Fahrzeug vom Sportflitzer abzugrenzen ist.
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom. 28. 2. 2008, Aktenzeichen IV 94/2006
Weitere Infos:
Gute Argumente für den Firmenwagen
(jw)


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11.08.2008
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Stundenzettel für den Sohnemann
Wer nahe Verwandte für sich jobben lässt, braucht gute Belege. Sonst freut sich nur der Fiskus.
Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen werden vom Fiskus besonders genau unter die Lupe genommen. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings nicht erforderlich, wie nun das Finanzgericht Nürnberg entschieden hat.
Im verhandelten Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn einen Minijob im eigenen Betrieb verschafft. Allerdings gab es weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag, noch irgendwelche Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit.
Auf den schriftlichen Vertrag hätten die Richter noch verzichtet, eine mündliche Vereinbarung sei ausreichend. Unverzichtbar seien hingegen Aufzeichnungen als Nachweis für die tatsächliche Arbeitsleistung, zum Stundenzettel oder eine Stempelkarte.
Finanzgericht Nürnberg:: Urteil vom 3.4.2008, Az. VI 140/2006
(jw)


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17.07.2008
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Teure Steuersünde
Steuerhinterziehung ist nicht nur strafbar,sondern auch teuer. Für 360 Euro Ersparnis muss ein Steuersünder nun 8400 Euro Strafe zahlen.
Kleine Tricks, wie fingierte Belege oder inkorrekte Kilometerangaben, in Steuererklärungen sind nach Angaben der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz keine Seltenheit. Komme so ein Schwindel jedoch heraus, dann werde aus der Steuerersparnis plötzlich eine teure Strafe. Diese Erfahrung musste nach Angaben der OFD nun ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz machen, das bei seiner Steuererklärung gefälschte Spendenquittungen eingereicht hatte. Einem Finanzbeamten fiel die Manipulation auf, die weiteren Ermittlungen ergaben dabei, dass das Ehepaar nur kleine einstellige Beträge gespendet hatte, diese aber auf den Spendenquittungen in zweistellige Beträge abänderte. Wäre die Manipulation nicht aufgefallen, hätte sie dem Ehepaar eine Steuerersparnis von 360 Euro erbracht.
Doch stattdessen muss der Ehemann, dem die Manipulation nachgewiesen werden konnte, nun eine Strafe von 8400 Euro zahlen. Die Strafe fiel so hoch aus, weil er viele Belege verfälschte, so dass neben der versuchten Steuerhinterziehung mehrere Urkundenfälschungen vorlagen. Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
(jw)


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14.07.2008
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(Fast) zufrieden mit der BG
Auch wenn viele über die Berufsgenossenschaften klagen: Bäckermeisterin Sabine Dilz bricht eine Lanze für die BG. Sie koste nicht nur Geld, sondern habe ihr nach einem Unfall tatsächlich sehr geholfen. Und wer wirklich am Schutz der eigenen Arbeitskraft sparen will, hat dazu andere Möglichkeiten.
Schnelle Schritte auf feuchten Fliesen - Bäckermeisterin Sabine Dilz rutscht aus, knallt mit dem Bein auf die Stufe zum Verkaufsraum, bricht sich das Mittelfußknochen. Ein Gehschuh und mindestens sechs Wochen Pause - fast wäre der Unfall das Aus für die Existenzgründerin aus Wardenburg gewesen. "Da war ich das erste Mal froh, dass es die Berufsgenossenschaft gib", erinnert sich die Bäckermeisterin. "Die BG hat mir wirklich geholfen, nicht nur bei den Reha-Maßnahmen." Zusätzlich zum Ausfallgeld finanzierte die BG auch eine Haushaltshilfe. "Die kümmern sich wirklich darum, dass man wieder auf die Beine kommt", berichtet die Unternehmerin. Nur eins hätte besser laufen können: "Ich hätte mir mehr Beratung am Anfang gewünscht." Doch bis Ende 2007 war die "Mitgliedschaft für Unternehmer im Nahrungsmittelgewerbe noch Pflicht in der BG. Da kam nur ein kurzes Schreiben, und ich hatte in der Gründungsphase kaum Zeit, mir Gedanken über den Beitragssatz zu machen." Also wählte Dilz den Mindestsatz. "Aber das reicht nicht wirklich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten." Zumal sie innerlich nicht mit so etwas gerechnet hätte. "Man denkt ja immer, dass einem selbst schon nichts passieren wird. Und gerade am Anfang will man die Kosten niedrig halten."
Risiken nicht unterschätzen
Doch am Schutz des Inhabers zu sparen, sei riskant, weiß Stefan Jans vom Bund versicherter Unternehmer: "Gerade in den ersten Jahren ist ein Betrieb von der Leistungsfähigkeit des Inhabers abhängig. Daher ist die Sicherung der schwersten Risiken dringend geboten", sagt der Versicherungsberater. Wie hoch der Vorsorgebedarf ist, müsse jeder individuell berechnen. "Das kommt zum Beispiel darauf an, wie viel vom Inhaber abhängt. In einem kleinen Betrieb wird das unter Umständen mehr sein als in einer Firma, in der sich die Arbeit auf mehr Schultern verteilen lässt." Bedenken sollten Gründer jedoch, dass sie Vorsorge für Behandlung, Rehabilitation und Einkommensverlust treffen müssen, ebenso für einen möglichen Investitionsbedarf nach einem Unfall, zum Beispiel in einen behindertengerechten Wagen. Und nicht zuletzt für den Fall, dass sie dauerhaft berufsunfähig sind. "Mein Rat ist, dass sich ein Unternehmer nicht schlechter absichern sollte als seine Mitarbeiter", sagt Jans.
Um die Kosten dennoch im Griff zu behalten, gebe es andere Möglichkeiten:
- Keine schnellen Lösungen: Zeitmangel führe oft dazu, einen Versicherungsvertreter pauschal zu beauftragen, sich um alles Notwendige zu kümmern. Das Ergebnis werde nicht unbedingt bedarfsgerecht und kostengünstig ausfallen. "Nehmen Sie sich Zeit, Angebote zu vergleichen", rät Jans.
- Keine Paketlösungen: Es gibt keine auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen Versicherungspakete. Vielmehr handelt es sich um ein Bündel von Policen, darunter einige, die ein Gründer in der Regel nicht benötigt. "Kosten sparen Gründer so nicht", warnt Jans.
- Kombi-Produkte prüfen: Oft werden sinnvolle Berufunfähigkeitspolicen als Kombi-Produkt mit einer Kapitallebensversicherung angeboten. Das erhöhe den Aufwand erheblich, obwohl es für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge bessere Alternativen gebe, berichtet Jans. Sinnvoll könne hingegen eine Kombination aus Risiko-Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sein, da die Beiträge zur Risikolebensversicherung in der Regel niedrig sind. Beachten sollten Gründer dabei jedoch ausreichend lange Laufzeiten für den Berufsunfähigkeitsschutz.
Weiterlesen:
[(Fast) zufrieden mit der BG]
[Sinnvoller Schutz: Das gehört dazu]


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10.07.2008
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Mini-GmbH mit Haken und Ösen
Mini-GmbH mit Haken und Ösen
Viele haben auf sie gewartet, im Herbst soll sie endlich kommen: die Mini-GmbH. Doch so einfach wie geplant wird die Neugründung nun doch nicht. Und die Haftungsbeschränkung wird für manchen Gründer eine zweischneidige Angelegenheit.
Der Bundestag hat endlich eine umfassende Reform des GmbH-Rechts beschlossen. Das Ergebnis: Eine GmbH zu gründen wird leichter, ihr Missbrauch schwerer. Noch muss der Beschluss durch den Bundesrat, doch ab dem Herbst könnten nach Angaben des Bundesjustizministeriums die ersten Mini-GmbHs an den Start gehen.
Manches wird leichter
Die Gründung einer GmbH soll künftig einfacher möglich sein. Zwar muss der Gesellschaftsvertrag weiterhin notariell beurkundet werden, allerdings soll es dafür ein Musterprotokoll geben.
Außerdem ist geplant, dass bei niedrigerem Stammkapital geringere Gebühren anfallen. Am Mindestkapital der klassischen GmbH von 25.000 Euro ändert sich nichts.
Allerdings kommt nun eine kleine GmbH-Variante: die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Diese Schreibweise sieht der Gesetzgeber für GmbHs vor, die ohne Mindeststammkapital starten. Diese "Mini-GmbH" darf höchstens drei Viertel ihrer Gewinne ausschütten, ein Viertel muss sie ansparen, bis sie das Mindeststammkapital erreicht hat. Außerdem hat sie sich ausdrücklich als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder als "UZ (haftungsbeschränkt)" zu bezeichnen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die Änderung. Im Vergleich zur Limited werde die Unternehmergesellschaft "für wenig kapitalintensive Gründungsvorhaben die wesentlich bessere Alternative sein", sagt ZDH-Präsident Otto Kentzler.
Genau abwägen
Zur Vorsicht bei der Gründung einer neuen GmbH mahnt indes Unternehmensberater Peter Gillhaus aus Varel: Die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft sei zwar zu begrüßen. "Wer davon profitieren will, sollte sich jedoch gut mit kaufmännischen und rechtlichen Fragen auskennen." Andernfalls sei die Gefahr einer ungewollten Insolvenzverschleppung groß.
"Außerdem sollte man sich vor der Firmierung als UZ bei den Lieferanten erkundigen, wie sie zu diesem Konstrukt stehen. Auch wenn die UZ besser abschneidet als die Limited, wird das Kürzel zu Lasten der Bonität gehen." Das gelte auch für die Banken: Während sie in einer Krise dem Einzelunternehmer vielleicht noch helfen könnten, müssten sie bei der UZ viel genauer aufpassen, dass sie nicht selbst eine Insolvenzverschleppung begünstigen. Die Folge: Banken werden einer UZ in einer Krise eher ihre Hilfe verweigern, warnt Gillhaus.
Kampf gegen Missbrauch
Auch die neuen Regelungen zur Bekämpfung des GmbH-Missbrauchs begrüßt der ZDH. So erschwert die Gesetzesnovelle künftig das Abtauchen einer GmbH oder ihrer Gesellschafter. Künftig könne sich eine angeschlagene GmbH nicht mehr durch Abberufung des Geschäftsführers und Aufgabe des Geschäftslokals der Insolvenz und Liquidation entziehen. Gleichzeitig soll es wegen Vermögensdelikten Vorbestraften für fünf Jahre untersagt werden, die Geschäfte einer GmbH zu führen.
Weitere Infos:
Was denn nun: Rein in die GmbH oder nicht?
(jw)


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08.07.2008
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Kündigungsgrund "Schlechte Prognose"
Krankheit ist kein Kündigungsgrund. Nur wenn Arbeitnehmer voraussichtlich für zwei Jahre ausfallen, können sie wegen ihrer Krankheit entlassen werden
Kranken Mitarbeitern zu kündigen ist möglich, doch es bleibt schwierig. Das zeigt erneut ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Nur wenn die Prognosen für die Genesung des Mitarbeiter schlecht seien, sei eine Kündigung gerechtfertigt. Konkret legten die Richter fest, dass eine Kündigung aus persönlichen Gründen gerechtfertigt sei, wenn innerhalb von zwei Jahren keine Genesung des Kranken zu erwarten sei. Zudem sei es Sache des Kranken, eine günstige Prognose zu belegen. Es reiche nicht aus, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Vielmehr sei ein objektives Gutachten erforderlich, dass die Prognose begründe.
Gegen seine Entlassung geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich nach einem ungünstig verlaufenen Mitarbeitergespräch hatte krankschreiben lassen. Nach 14 Monaten Arbeitsunfähigkeit bot ihm der Arbeitgeber ein Wiedereingliederungsmanagement an. Der Mitarbeiter reagierte darauf nicht, Daraufhin sprach das Unternehmen eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Der Mitarbeiter reagierte mit einer Kündigungsschutzklage und mit der Begründung, dass er bald wieder genesen sein werde, was sein Arzt bestätigen könne. Dafür legte er jedoch keine Belege vor, sondern bot nur an, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Zu wenig war das nach Ansicht der Richter: Der Kranke hätte die diagnostizierte Krankheit, Therapieverlauf und Prognose darlegen und begründen müssen, warum nun nach 14 Monaten mit einer Besserung zu rechnen sei.
Kündigungsgrund "Schlechte Prognose"
Krank zu sein, ist kein Kündigungsgrund. Nur wenn Arbeitnehmer voraussichtlich für zwei Jahre ausfallen, können sie wegen ihrer Krankheit entlassen wer |