25.03.2010
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Kredite

Raus aus der Bürgschaftsfalle

Widerstand gegen Bürgschaften ist möglich

Nicht ohne Zeugen
Rechtsanwalt Ernst-August Bach rät dringend dazu, eine Bürgschaft nur im Beisein eines Zeugen einzugehen. „Wenn ein Banker zum Beispiel das Risiko verharmlost oder nicht richtig aufklärt, kann das nur ein Zeuge bestätigen. Sonst steht Wort gegen Wort.“



Ein Zeuge sei auch wichtig, wenn die Bank den Bürgen nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Dann auch in solchen Fällen sei die Bürgschaft nichtig.

Als Zeuge komme auch der Kreditnehmer selbst infrage, für den die Bürgschaft gestellt wird.

Sofort handeln
Hat ein Bürge den Eindruck, dass seine Bürgschaft sittenwidrig zustande gekommen sein könnte oder aus anderen Gründen nichtig ist, so sollte er sich rechtlich beraten lassen. „Zu klären ist dann, ob es sinnvoll ist, die Bürgschaft anzugreifen oder darauf zu verzichten, um den Kreditnehmer zu schonen“, sagt Bach.

Bedenken sollten Bürgen in jedem Fall, dass eine Bürgschaft ihre eigene Bonität belastet. „Das ist besonders ärgerlich, wenn die Bank die Bürgschaft einfordert, um Vermögensverschiebung vorzubeugen. Denn solche Bürgschaften werden häufig mit Null bewertet.“ Den Bürgen würde sie hingegen bei jeder Selbstauskunft mit dem vollen Betrag belasten. In solchen Fällen sollten Kreditnehmer und Bürge darauf hinweisen, dass eine nicht bewertete Bürgschaft unzulässig und daher herauszugeben sei, betont Bach. „Das sollte auch für den Kreditnehmer kein Problem sein, da seine Sicherheiten sich in diesem Fall nicht verschlechtern. Die Bank kann dann nicht einfach Sicherheiten nachfordern.“

Ständige Änderungen in der Rechtsprechung seien ein weiterer Grund, schnell zu handeln: „Wenn sich die Rechtsprechung in fünf Jahren ändert, dann ist eine Bürgschaft dann danach zu beurteilen. Ob die Bürgschaft nach heutigem Recht nichtig ist, interessiert dann nicht mehr.“

(jw)

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