Qualifizierte dürfen bleiben
Lange Betriebszugehörigkeit ist nicht alles: Wer sich nicht weiterbildet, wird leichter zum Kündigungsfall.
Dass ein Arbeitgeber einen geringer qualifizierten Mitarbeiter kündigen darf, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter in einer Kfz-Werkstatt.
Insgesamt beschäftigte der Chef drei Mitarbeiter: zwei ausgebildete Kfz-Mechaniker, die der Unternehmer auch als Werkstattleiter einsetzte, und den seit 40 Jahren in dem Betrieb angestellten Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung, der ohne Hilfe keinen PC oder andere technische Geräte am Arbeitsplatz bedienen konnte. Zudem besaß er keinen Führerschein, konnte also keine Probefahrten machen. Seine soziale Situation: verheiratet, eine erwachsene Tochter.
Als die Umsätze der Werkstatt massiv einbrachen, entließ der Chef diesen am schlechtesten qualifizierten Mitarbeiter. Der Betroffene hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und reichte Klage ein. Die Entscheidung des Arbeitgebers sei angesichts der höheren Qualifikation der Kollegen gerechtfertigt, befand das LAG. Die Begründung: Eine langjährige Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter und andere soziale Aspekte allein machen eine Kündigung nicht unwirksam. Andernfalls wären alle Arbeitnehmer nach vielen Jahren Betriebszugehörigkeit unkündbar.
Den Standpunkt des Mitarbeiters, sein Chef habe ihn auf die Anforderungen der zunehmenden Technisierung vorbereiten müssen, teilten die Richter nicht. Er hätte erkennen können und müssen, dass der Einsatz technischer Geräte an seinem Arbeitsplatz zunehmend erforderlich wurde, und sich initiativ weiterbilden können. Dabei hätte er den Arbeitgeber um Hilfe bitten können.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 9. September 2009, Az. 3 Sa 153/09
(bw)
