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Ein gerollter 500-Euro-Schein

Recht

Polemisches Arbeitszeugnis rechtfertigt Geldstrafe

Verpflichtet sich ein Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ auszustellen, muss er das auch liefern. Sonst kann es teuer werden.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte im Kündigungsschutzprozess einer ehemaligen Mitarbeiterin ein wohlwollendes Zeugnis zugesagt. Danach wartete die Frau auf ihr Zeugnis – ganze zehn Monate lang. Schließlich beantragte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen ihren Ex-Chef. Dieses verhängte das Arbeitsgericht Aachen in Höhe von 500 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung sah es eine fünftägige Zwangshaft vor. Damit sollte der Arbeitgeber gezwungen werden, das versprochene Zeugnis endlich auszustellen. Kurz darauf bekam die Frau ein Zeugnis – und der Arbeitgeber legte Beschwerde gegen das Zwangsgeld ein. Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Das Urteil: Trotz des ausgestellten Zeugnisses sei das Zwangsgeld gerechtfertigt, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts. Denn das Schreiben des Arbeitgebers entspreche nicht den formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis. Somit habe der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch überhaupt nicht erfüllt.

Das Zeugnis enthielt neben einem gerichtlichen Aktenzeichen vor allem diskreditierende Äußerungen. „Geschlechterbezogen war Frau H. sehr beliebt“, war eine der Formulierungen, die die Richter kritisierten. Das sei polemisch und gehöre ebensowenig in ein wohlwollendes Arbeitszeugnis wie die zahlreichen Rechtschreibfehler in dem Schreiben. (red)

LAG Köln, Urteil vom 14. Februar 2017: Az. 12 Ta 17/17

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