Nicht jedes Bild ist ein Beweis
Wer nachweisen will, dass ein Mitarbeiter eine Krankheit nur vortäuscht, braucht dafür handfeste Beweise wie zum Beispiel Fotos. Doch nicht jede Aufnahme hält vor Gericht auch Stand, wie der Chef eines Baubetriebs erfahren musste.
Wer nachweisen will, dass ein Mitarbeiter eine Krankheit nur vortäuscht,
braucht dafür handfeste Beweise wie zum Beispiel Fotos. Doch nicht jede
Aufnahme hält vor Gericht auch Stand, wie der Chef eines Baubetriebs
erfahren musste.
Der Arbeitgeber hatte seinen krankgeschriebenen Maurer auf der Straße
angetroffen. Für den Chef sah es nach Arbeitskleidung aus, also habe der
angebliche Kranke auch gearbeitet, schlussfolgerte er. Um das beweisen
zu können, machte er ein Foto des Maurers. Als der Unternehmer dem
Mitarbeiter die Lohnfortzahlung für die Krankheitstage verweigerte, zog
der vor Gericht. Doch die Richter des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz sahen auf dem Foto nur einen Mann in schmutziger Hose
mit Rucksack. Als Beweis genüge das nicht.
Der Maurer habe seine Arbeitsunfähigkeit zudem mit ärztlichen Attesten ausreichend
nachgewiesen. Das während der Arbeitsunfähigkeit aufgenommene Foto zeige
den Mitarbeiter zwar in schmutzig wirkender Kleidung. Daraus folge aber
nicht, dass der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung gearbeitet habe. Wer
arbeitsunfähig sei, sei nicht zwangsläufig bettlägerig. Ein Aufenthalt
im Freien sei erlaubt.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:
Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 10
Sa 552/08
(bw)
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