20.05.2010
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Bürokratie

Neue Rechtsfalle durch Informationspflichten-Verordnung

Böse Falle für jeden Handwerker: Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung zwingt Sie dazu, jedem Ihrer Kunden noch mehr Informationen zur Verfügung zu stellen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann abgemahnt werden.

von Jörg Wiebking

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ( DL-InfoV ) ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Sie zwingt jeden Handwerker dazu, seinen Auftraggebern zahlreiche Informationen zur Verfügung zu stellen, berichtet Rechtsanwältin Corinna Lapp von der IT-Kanzlei dr-lapp.de in Frankfurt.

Wer ist betroffen?
In der Verordnung sei zwar von „Dienstleistern“ die Rede, doch darunter fielen nach EU-Recht auch alle Gewerbetreibenden, Kaufleute, Handwerker und Freiberufler, sagt Lapp.

Worüber müssen Auftraggeber informieren?
Die DL-InfoV verlangt eine Reihe von Informationen*:

  • Familienname und Vorname des Handwerkers, falls vorhanden auch den Firmennamen unter Angabe der Rechtsform.
  • Anschrift des Unternehmens und weitere Angaben, die einen schnellen Kontakt ermöglichen, also zum Beispiel Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  • Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer.
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung, also zum Beispiel Tischler oder Tischlermeister.
  • Die wesentlichen Merkmale der Dienstleitung, soweit sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergeben. „Dass ein Maler keine Heizungen installiert, sondern dass sein wesentliches Merkmal Malerarbeiten sind, ergibt sich oft schon aus dem Namen des Unternehmens. In solchen Fällen muss das wesentliche Merkmal nicht besonders erwähnt werden“, betont Lapp. Lässt der Firmenname nicht auf die Tätigkeit schließen, dann wäre das wesentliche Merkmal gesondert zu erwähnen, also „Erbringung von Malerarbeiten“.
  • Preisangaben.
Falls vorhanden sind auch die folgenden Angaben zu machen:
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Einträge in Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Register-Nummer.
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut.
  • Vertragsklauseln über auf den Vertrag anwendbares Recht. Wird zum Beispiel die VOB angewendet, so ist ein Hinweis darauf erforderlich.
  • Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gehen.
  • Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Name und Anschrift des Versicherers, Geltungsbereich).
*Diese Liste entspricht den Vorgaben nach DL-InfoV, soweit sie Handwerker betreffen. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die Paragrafen 2 und 4 der DL-InfoV.

Darüber hinaus muss ein Handwerker dem Kunden auf Anfrage weitere Informationen gemäß Paragraf 3 DL-InfoV zur Verfügung stellen, zum Beispiel nach berufsrechtlichen Regelungen.

Wie ist der Auftraggeber zu informieren?
Ein Handwerker kann wählen, ob er

  • den Auftraggeber entweder von sich aus informiert ,
  • die Informationen am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses (also zum Beispiel in Werkstatt oder Büro) so vorhält, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind,
  • dem Kunden die Informationen elektronisch leicht zugänglich macht, zum Beispiel per E-Mail zusendet,
  • die Informationen in ausführlicheren Informationsunterlagen für seine Kunden aufnimmt und diese dem Kunden zur Verfügung stellt.

Wann müssen Auftraggeber informiert werden?
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags. Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, dann muss der Auftraggeber vor Erbringung der Leistung informiert werden.

Wie Sie die vielen Informationen Ihren Kunden ganz praktisch zur Verfügung stellen können und was bei Unterlassung droht, lesen Sie auf den folgenden Seiten .

Und was halten Sie von Ihren neuen Pflichten? Wir sind gespannt auf Ihren Kommentar !

 
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5 Kommentare zu "Neue Rechtsfalle durch Informationspflichten-Verordnung"

  1. Dudenhoefer - 23.05.2010, 12:17 Uhr (Kommentar melden)

    Die Versicherer und die Banken hatte ich ja noch ganz vergessen bei der offenlegung der Kalkulation, und wenn wir schon die Hosen runterlassen, warum sollte man nicht gleich die Rezepturen für die leckere Wurst von Fleischer Frischfleisch oder die Brotrezeptur von Bäcker Brotkorb offenlegen, weil der Verbraucher ja schließlich wissen muss, was drin ist. Nur die Industrie die darf besch....., ...eiden wie sie ist den Verbraucher mit Analog Käse täuschen, mit Enzymen zusammengeklebtes und mit Wasser aufgespritztes Fleisch verkaufen, oder "Natürliche Aromen" aus Sägespänen in Joghurts verarbeiten. Deutschland Du Bürokratenkrake, Du machst mir Angst.

  2. Dudenhoefer - 23.05.2010, 12:03 Uhr (Kommentar melden)

    Die Welt wird immer verrückter, die Dienstleister werden immer mehr gegängelt. Es geht niemanden etwas an, wie ich meine Bauvorhaben kalkuliere. Und warum muß z.b. der Handel seine Kalkulation nicht Offenlegen?

  3. Helmut Lärtz - 21.05.2010, 11:01 Uhr (Kommentar melden)

    Der Bürokratenunsinn feiert fröhliche Urständ. Wo bleibt eigentlich das Gesetz, das Politiker mal die Bürger besser informieren sollen? Siehe den finanziellen Regenschirm gegenüber der EU. Eigentlich müssen wir alle an den Stoiber schreiben, denn er ist ja angetreten zum Bürokratieabbau. Aber so ist es nun mal, seine Büros zahlen wir alle. Ihn abschaffen und die Rechnungshöfe dazu, dann haben wir Millionen für den Finanzminister gespart, ohne dass es auffällt.

  4. Werner Deck • malerdeck gmbh - 21.05.2010, 09:43 Uhr (Kommentar melden)

    Beispiel aus dem Text oben: Handele es sich um einen individuell zu berechnenden Preis, müsse der Kunde in die Lage versetzt werden, den Preis selbst zu kalkulieren. „Dann muss der Handwerker seine Kalkulationsgrundlagen wie Stundenlohn, Quadratmeterpreise usw. offenlegen.“ Ist das noch zu glauben? Ich fasse es nicht! Muss mir dann im Restaurant eigentlich auch eine individuelle Kalkulation für mein Schnitzel vorgelegt werden? Beim Enkauf meines nächsten Hemdes lasse ich mir auch einmal die individuelle Kalkulation vorlegen. Und was ist, wenn ich mit dieser Kalkulation nicht einverstanden bin? Fragen über Fragen. Aber wahrscheinlich werde ich, wenn ich die Kalkulationen lt. der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung erfrage, sofort amtsärtzlich in die Psychiatrie eingewiesen. Vielleicht kann mir dort jemand den Sinn dieses Bürokratiemonsters erklären. Wäre doch auch eine gelungene Therapie oder?

  5. Werner Deck • malerdeck gmbh - 21.05.2010, 09:06 Uhr (Kommentar melden)

    Der uns aufgebürdete Bürokratiewahnsinn geht fröhlich weiter. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)!! Schon alleine dieses Wortungetüm lässt Schlechtes ahnen. Und das ist auch so. Was das soll und wem das für was nützt, übersteigt vollkommen meine intellektuellen Fähigkeiten. Um es einfacher zu sagen: Ich kann es weder verstehen, noch einen Sinn darin sehen. Unglaublich, was sich die Bürokraten so alles für Schikanen ausdenken.