Neue Aufgaben konkret benennen
Wer Änderungen im Arbeitsvertrag durchsetzen will, dem bleibt manchmal nur der Weg über eine Änderungskündigung. Doch Vorsicht: Die Kündigung muss die künftigen Arbeitsbedingungen konkret benennen
Wer Änderungen im Arbeitsvertrag durchsetzen will, dem bleibt manchmal
nur der Weg über eine Änderungskündigung. Doch Vorsicht: Die Kündigung
muss die künftigen Arbeitsbedingungen konkret benennen.
Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, sind Änderungskündigungen
nur dann wirksam, wenn sie die Arbeitnehmer konkret über die künftigen
Arbeitsbedingungen wie Tätigkeit und Entlohnung informieren. Allgemeine
Verweise auf nicht weiter benannte Regelungen sind demnach unzulässig.
Das machte das BAG im Fall einer Zeitarbeitsfirma deutlich: Das
Unternehmen wollte den Vertrag mit einem Mitarbeiter durch einen neuen
ersetzen und sprach dazu eine Änderungskündigung aus. Im alten
Arbeitsvertrag bestand keine Tarifbindung, der neue Vertrag sollte sich
auf einen Tarifvertrag beziehen. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag
"unwirksam wird", sollte ein anderer Tarifvertrag greifen. Der
Arbeitnehmer akzeptierte das zunächst unter Vorbehalt, erhob später
jedoch Änderungsschutzklage. Das BAG entschied zugunsten des
Arbeitnehmers: Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche konkreten
Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.
Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 15.1.2009, Az. 2 AZR 641/07
(bw/jw)
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