Bei der Neueinstellung von Minijobbern sind Arbeitgeber bestimmter Branchen zur Abgabe einer sogenannten Sofortmeldung verpflichtet. Diese Meldepflicht greift zum Beispiel für das Baugewerbe und die Gebäudereinigung.
Warum ist die Sofortmeldung hier so wichtig? Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit, schreibt die Minijob-Zentrale. Deshalb müssten Betriebe die Meldung „hier sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen“. Wer gegen die Meldepflicht verstoße, begeht laut Zoll eine Ordnungswidrigkeit und das könne mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.
Was die Sofortmeldepflicht für Betriebe in der Praxis konkret bedeutet, erläutert die Minijob-Zentrale an einem Beispiel:
- Die Ausgangslage: Ein Mitarbeiter einer Tiefbaufirma nimmt am 1. September 2023 seine Beschäftigung auf. Sein Arbeitstag beginnt um 7 Uhr morgens.
- Die richtige Sofortmeldung: Sie muss bis spätestens 1. September 2023 um 7 Uhr abgegeben werden.
Betriebe haben die Möglichkeit, die Sofortmeldung über ihr Entgeltrechenprogramm oder über eine elektronische Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal zu übermitteln. Die Daten werden dann bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert, sodass der Zoll bei Kontrollen auf diese Daten zugreifen kann.
Laut Minijob-Zentrale muss die Sofortmeldung folgende Daten enthalten:
- den Vor- und Nachname sowie die Versicherungsnummer des Mitarbeitenden,
- die Betriebsnummer des Handwerksbetriebs und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Sofern die Versicherungsnummer zum Zeitpunkt der Sofortmeldung noch nicht bekannt ist, müssten Betriebe zusätzlich noch das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des Mitarbeitenden angeben.
Was Betriebe noch wissen müssen: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale – sie muss also ebenfalls gemacht werden.
Weitere Infos zur Sofortmeldung finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale und unter www.zoll.de.
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