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Fliesenleger bei der Arbeit

Inhaltsverzeichnis

Recht

Mängelrüge: So reagieren Auftragnehmer richtig

Als Auftragnehmer haben Sie nicht alle Arbeiten auf der Baustelle selbst ausgeführt. Trotzdem beschwert sich der Bauherr wegen angeblicher Mängel bei Ihnen. Wir haben einen Experten gefragt, was Sie in so einem Fall machen können.

Auf einen Blick:

  • Das Problem: Bei mehrstufigen Vertragsverhältnissen am Bau landet eine Mängelrüge des Bauherrn beim Auftragnehmer. Doch der hat die beanstandeten Arbeiten oft nicht selbst ausgeführt.
  • Erster Schritt: Auftragnehmer dürfen einen Mangel gegenüber dem Bauherren nicht sofort einräumen, meint Baurechtler Bernd Hinrichs. Vielmehr müsse vom möglichen Verursacher zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt.
  • Zweiter Schritt: Liegt ein Mangel vor, müssen Auftragnehmer dem Subunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.
  • Zusätzliche Absicherung: Kommt es zum Streit über den Mangel, können Handwerker mit einer Streitverkündung die Verjährung hemmen. Denn sonst läuft die Gewährleistungsfrist nach fünf Jahren ab.

Auf vielen Baustellen gibt es mehrstufige Vertragsverhältnisse. Das bedeutet: Das Handwerksunternehmen, das vom Bauherrn den Auftrag entgegennimmt, führt die Leistungen nicht immer selbst aus. Manchmal vergeben Auftragnehmer Teilleistungen an andere Handwerksbetriebe und fungieren sozusagen als Generalunternehmer – zum Beispiel, weil sie als Auftragnehmer die Verlegung von Fliesen in einem Einfamilienhaus an einen anderen Handwerksbetrieb abgeben. Doch was ist zu tun, wenn sich der Bauherr wegen eines Mangel an den Fliesen beim Auftragnehmer beschwert?

Erster Schritt: Prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt

„Auftragnehmer müssen die Rüge sofort an den tatsächlichen ausführenden Handwerksbetrieb durchreichen“, sagt Baurechtler Bernd Hinrichs aus Aurich. Doch dabei sei Vorsicht geboten: „Fordern Auftragnehmer den Subunternehmer sofort zur Beseitigung des Mangels auf, räumen sie den Mangel gegenüber dem Bauherrn indirekt ein“, warnt der Rechtsanwalt. Daher müsse erst geprüft werden, ob der angebliche Mangel tatsächlich einer ist. Hinrichs rät Auftragnehmern deshalb zu einem ersten Schritt: „Verlangen Sie vom Subunternehmer die Freistellung von der Mängelbehauptung.“ Soll heißen: Der Subunternehmer muss auf der Baustelle prüfen, ob die Fliesen tatsächlich mangelhaft verlegt sind. Wichtig für den Generalunternehmer: Er muss dem Subunternehmer eine Frist setzen, wenn er die Freistellung von der Mängelbehauptung verlangt.

Zweiter Schritt: Das müssen Sie bei der Mängelrüge beachten

Liegt tatsächlich ein Mangel vor, dann muss der zweite Schritt folgen: „Der Auftragnehmer muss dem ausführenden Handwerksbetrieb eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen", so der Baurechtler. Entscheidend seien dabei drei Dinge:

  • Der Mangel muss richtig gerügt werden: „Es reicht nicht, wenn Sie einen Mangel einfach nur als Pfusch bezeichnen“, sagt Hinrichs. Vielmehr sei eine genaue Beschreibung notwendig. Das bedeutet: Der Mangel muss ohne großen Aufwand auffindbar sein. Doch was heißt das genau? Formulierungen wie „Den dunklen Fleck im Büro oben links in der zweiten Etage bitte beseitigen“ reichen nach Einschätzung des Juristen aus.
  • Die Frist muss angemessen sein: „Setzen Sie die Frist nicht zu kurz“, sagt Hinrichs. Denn sie müsse grundsätzlich angemessen sein. Damit spielt er vor allem auf den notwendigen Arbeitsablauf an. Auch Bauverbote während der Urlaubszeit seien bei der Fristsetzung zu berücksichtigen. Der Urlaub des Handwerkers zähle hingegen nicht.
  • Die Fristsetzung muss nachweisbar sein: „Sorgen Sie dafür, dass Sie im Streitfall die Fristsetzung auch belegen können“, sagt der Baurechtler. Das sei zwar laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht Pflicht, dennoch rät er zur Schriftform, um auf Nummer sicher zu gehen. So könne die Mängelrüge beispielsweise per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Eine Alternative sei die Übermittlung per Boten, der sich den Empfang quittieren lässt.

Was passiert, wenn die Frist abläuft

„Eine Frist zur Beseitigung des Mangels müssen Handwerker nur einmal setzen“, so Rechtsanwalt Bernd Hinrichs. Danach sei das Schussfeld frei. Soll heißen: Sobald die Frist abgelaufen ist, können Auftragnehmer selbst tätig werden – sie können also den Mangel selbst beseitigen oder von einem anderen Betrieb beseitigen lassen. Die Kosten dafür muss der Subunternehmer tragen.

Verjährung durch Streitverkündung hemmen

Kommt es zu einem Rechtsstreit über die Ursache des Mangels, rät der Baurechtler noch zu einem weiteren Schritt: der Streitverkündung. Zum Beispiel kann der Generalunternehmer seinem Subunternehmer den Streit erklären.

Doch warum eine Streitverkündung? Streitigkeiten am Bau sind meist langwierig. Doch laut Gesetz läuft die Gewährleistungsfrist nach fünf Jahren aus. „Um das zu verhindern, dient die Streitverkündung“, sagt Hinrichs. Die müsse per Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden, daher sei juristische Unterstützung zwingend notwendig.

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