03.01.2012
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Statt Unterschrift: Beweise ziehen oft nicht

Kundenwünsche sind kein Auftrag

Egal, wie gut Ihre Beweise sind: Vor Gericht haben Sie als Handwerker schlechte Karten, wenn Sie einen Änderungsauftrag nicht schriftlich vorlegen können. Jedenfalls genügt es nicht, dass ein Kunde einen Wunsch geäußert hat.

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Foto: bilderbox.de

Wenn Kunden einen Auftrag nicht schriftlich erteilen, dann wird es für Handwerker regelmäßig schwer, Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Selbst wenn Sie vor Gericht gleich eine ganze Reihe von guten Gründen anführen, kann das schiefgehen, wie ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Berlin-Brandenburg zeigt:

Der Fall: Wenn Wünsche sofort umgesetzt werden
Nachdem die Arbeiten am Neubau schon begonnen hatten, hatte der Kunde den Wunsch geäußert, dass es dem KfW-60-Standard entsprechen sollte. Sie wollten die Fördermittel der KfW mitnehmen.

Der Handwerker verstand den Wunsch als Auftrag. Und weil die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen T14-Planziegel nicht dem KfW-60-Standard entsprachen, bestellte und verbaute er die teureren T9-Planziegel.

Als der Bauunternehmer nach der Endabnahme die Rechnung vorlegte, kam es zum Streit: Die Kunden akzeptierten die Mehrkosten nicht, weil der Handwerker sie darüber nicht informiert habe.

Die "Beweise" des Handwerkers
Kein Problem, dachte sich der Handwerker. Er hatte die Änderungswünsche zwar nicht schriftlich, doch auch ein mündlicher Vertrag kann ja bindend sein. Und dafür hatte er vermeintlich gute Beweise:

  1. Der Kunde hatte den Wunsch seiner Ansicht klar als Auftrag formuliert.
  2. Der Kunde wollte ein KfW-60-Haus. Daher sei klar, dass es zu Abweichungen vom Bauentwurf kommen muss, vor allem zum Einsatz höherwertiger Ziegel.
  3. Die hochwertigen Ziegel lagerten auf der Baustelle, sodass der Kunde sie sehen konnte. Also muss er mit deren Einbau auch einverstanden gewesen sein. Sonst hätte er sich ja entsprechend geäußert.
  4. Der Kunde hatte die fertigen Leistungen anstandslos abgenommen.

Wie schnell ein Gericht solche "Beweise" auseinandernimmt, lesen Sie auf der nächsten Seite .

 
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