25.09.2012
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Ausnahme-Urteil

Kunde stürzt vom Gerüst – wer haftet?

Skurriler geht’s kaum: Ein Kunde schraubt am Baugerüst herum, stürzt angeblich ab und verlangt Schadensersatz. Augenzeugen gibt es für den Sturz nicht – trotzdem klagt sich der Kunde durch die Instanzen.

Wackelige Sache
Wackelige Sache - In der Regel haftet bei Unfällen auf dem Gerüst der Handwerker, der das Gerüst errichtet hat - es sei denn, es gibt andere ernstzunehmende Ursachen.
In der Regel haftet bei Unfällen auf dem Gerüst der Handwerker, der das Gerüst errichtet hat - es sei denn, es gibt andere ernstzunehmende Ursachen.
Foto: BilderBox.com

Der Fall: Ein Subunternehmer soll an einem Einfamilienhaus Putzarbeiten nachbessern. Der Kunde klettert auf das Gerüst, weil er Fotos von weiteren Mängeln machen will. Der Gerüstbelag schlägt hoch, der Bauherr stürzt 2,5 Meter in die Tiefe – auf eine Mülltonne.

Die Folgen: Brüche an Sprunggelenk und Außenknöchel, ein Monat Krankenhausaufenthalt, rund zweieinhalb Jahre Arbeitsunfähigkeit.

Der Handwerker erfährt von dem angeblichen Unfall – Augenzeugen gibt es jedenfalls nicht – erst 18 Monate später, obwohl er seitdem jede Menge Termine mit dem Kunden hat. Dafür will der Auftraggeber nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es geht um rund 50.000 Euro.

Auf der anderen Seite steht der Subunternehmer, der nachweislich beim Gerüst die Abhebesicherung vergessen hatte.

Schwere Entscheidung: Warum die Gerichte in diesem Fall ein Ausnahme-Urteil fällten,
lesen Sie auf der nächsten Seite.

 
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