01.12.2008
Kontrolle
Künstlersozialkasse: Jeder kommt dran
Wer muss zahlen?
Nicht jeder Handwerker, der gelegentlich Künstler oder Publizisten beschäftigt, muss KSK-Abgaben zahlen. Zahlen muss nur, wer die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Aufträge: Als künstlerische oder publizistische Leistung kann vieles gelten: die Gestaltung von Logos, Flyern, Broschüren oder Anzeigen, das Design einer Website, die Texte oder Fotos für eine Pressemitteilung oder der Auftritt von Künstlern beim Tag der offenen Tür.
- Regelmäßig: Fällig werden die Abgaben, wenn das Unternehmen nicht nur gelegentlich Aufträge dieser Art erteilt. Wer jedes Jahr vom Grafiker einen neuen Flyer für sein Direktmarketing gestalten lässt, hat die Grenze schon überschritten, berichtet Rechtsanwältin Ursula Mittelmann. Selbst wenn die Auftragnehmer und die Aufgaben wechseln, könne das unter Umständen schon als nicht nur gelegentlich gelten - wenn zum Beispiel in einem Jahr ein Logo gestaltet wird, im nächsten ein Flyer und im dritten Jahr die neue Homepage.
- Auftragnehmer: Fällig wird die Abgabe nur, wenn ein Unternehmen einen selbstständigen Künstler oder Publizisten beauftragt und bezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftragnehmer selbst in der KSK versichert ist. Ebenso wenig, ob er alleine arbeitet oder einer Agentur angehört, ob er das haupt- oder nebenberuflich macht. Ausgenommen sind juristische Personen wie GmbH und AG.
