Adressat
Kündigungsschreiben an Ehepartner ist "zugestellt"
Wer eine Kündigung nicht an den betroffenen Mitarbeiter sondern an dessen Ehepartner übergibt, darf damit rechnen, dass das Schreiben in die richtigen Hände gelangt.
Wie schnell eine Kündigung wirksam wird, hängt nicht nur von der Kündigungsfrist ab. Entscheidend ist auch, wann der Mitarbeiter das Schreiben erhält. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat, gilt eine Kündigung auch dann als "zugestellt", wenn sie nicht dem betroffenen Mitarbeiter, sondern dessen Ehegatten ausgehändigt wird.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Chef eine ordentlich Kündigung zum 29. Februar ausgesprochen hatte. Nach einem Streit am Arbeitsplatz am 31. Januar hatte die Frau den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber verfasste darauf das Kündigungsschreiben und beauftragte einen Kollegen, der mit dem Ehemann der Mitarbeiterin befreundet war, ihm das Schreiben noch am gleichen Tag zu übergeben. Der Ehemann wies die Annahme zurück, doch der Kollege legte das Schreiben auf dem Schreibtisch des Ehemannes. Die gekündigte Arbeitnehmerin behauptete später, dass ihr Mann das Schreiben zunächst habe liegen lassen, so dass sie die Kündigung erst am 1. Februar erhalten habe.
Das LAG gab jedoch dem Arbeitgeber recht. Nach Ansicht der Richter könne davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner als "Empfangsbote" das Kündigungsschreiben zügig weiterleiten werde. "Gelingt es das Schreiben dem Empfangsboten zu übergeben, ist für den Zeitpunkt des Zugangs nur noch derjenige Zeitraum hinzuzurechnen, den der Bote benötigt, um das Schreiben bei regelmäßigem Verlauf der Dinge an den Adressaten auszuhändigen."
Anders wäre die Entscheidung vielleicht ausgefallen, wenn sich der Ehemann anders verhalten hätte: Er habe nicht "in hinreichend deutlicher Weise die Tätigkeit als Bote abgelehnt und insbesondere gegenüber dem Zeugen nicht ausreichend deutlich gemacht hat, dass er nicht so, wie es von der Verkehrssitte erwartet wird, reagieren wird." Folglich dufte der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter damit rechnen, dass das Kündigungsschreiben der Mitarbeiterin noch am gleichen Tag zugeht, wenn der Ehemann nach Hause geht.
(jw)
