Für Mitarbeitende in einem Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht.
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Für Mitarbeitende in einem Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht.

Urteil

Kündigung im Kleinbetrieb auch bei offenen Stellen?

Kündigungen können im Kleinbetrieb ohne Begründung ausgesprochen werden. Ein Arbeitgeber begründete sie trotzdem – und handelte sich ein Gerichtsverfahren ein.

Der Fall: In einem Kleinbetrieb kündigte der Arbeitgeber einer kaufmännischen Assistentin aus „betriebsbedingten Gründen“. Zur selben Zeit aber schaltete er eine Stellenanzeige, in der er eine Vertriebsassistentin suchte. Die gekündigte Mitarbeiterin klagte. Der Arbeitgeber müsse zwar keine Kündigungsgründe anführen. Wenn er dies aber tue, müssten sie der Wahrheit entsprechen, argumentierte sie. Der Arbeitgeber aber habe gelogen, da er ihr betriebsbedingt kündigte und gleichzeitig eine neue Stelle mit ähnlichen Aufgaben ausschrieb. Die Kündigung sei deshalb sitten- und treuwidrig.

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – das müssen Arbeitgeber wissen

Im Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Trotzdem dürfen Arbeitgeber nicht jeden wahllos entlassen. Auch hier gelten gewisse Schutzrechte.
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Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die Kündigung sei rechtens. Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, meine „betriebsbedingt“ in diesem Fall „jegliche Änderung im Betrieb“ und könne auch bedeuten, dass eine Person nicht mehr in den Betrieb passe. Der Arbeitgeber habe nicht gelogen und sein Handeln sei daher nicht sittenwidrig. Auch den Vorwurf der Treuwidrigkeit wiesen die Richter zurück. Dass der Arbeitgeber eine ähnliche Stelle neu ausgeschrieben habe, sei kein widersprüchliches Verhalten im Sinne der Treuwidrigkeit. (Urteil vom 02.08.2022 - 3 Sa 285/22)

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