Steuerfalle "Angebot"
Kostenvoranschläge besser ohne Umsatzsteuer!
Böse Steuerfalle beim Kostenvoranschlag: Wer im Angebot die Umsatzsteuer ausweist, kann alleine schon dadurch dem Fiskus die Umsatzsteuer schulden - auch wenn der Auftrag nie vergeben wird.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat es in sich: Wer Umsatzsteuer in etwas ausweist, was irgendwie einer Rechnung ähnlich sieht, der muss die Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen! Und zwar ganz egal, ob das Schriftstück überhaupt alle für eine Rechnung notwendigen Angaben enthält.
Der Fall: Rechnung für nicht erbrachte Leistungen
Der zugrunde liegende Fall ist allerdings etwas undurchsichtig: Ein Unternehmen hatte mehrere Rechnungen über geplante Leistungen ausgestellt, die weder Lieferzeitpunkt noch fortlaufende Rechnungsnummer enthielten, dafür aber die Umsatzsteuer. Klingt mehr nach einem Kostenvoranschlag - auch wenn im Urteil des BFH von "Rechnungen" die Rede ist.
Jedenfalls erbrachte die Firma letztendlich die angebotenen Leistungen nicht. Dennoch nutzte die Rechnungsempfängerin die Gelegenheit zum Vorsteuerabzug. Das Geld wollte das Finanzamt vom Rechnungsaussteller zurückhaben - in Form von Umsatzsteuer. Dass die Leistungen nicht erbracht, Rechnung und Umsatzsteuer also nicht bezahlt wurden, dürfe dabei keine Rolle spielen.
Das sah auch der BFH so. Unvollständige Rechnungsangaben dürften an der Schuld der Umsatzsteuer gegenüber dem Fiskus nichts ändern. Sonst öffne das dem Missbrauch Tür und Tor. Denn dann könnte sich ein Unternehmen ja schon durch das Weglassen einer einzigen Pflichtangabe in der Rechnung der Umsatzsteuerschuld entziehen.
Gilt das auch für Kostenvoranschläge?
Auch wenn in dem Urteil nur von "Rechnungen" die Rede ist: Steuerberater warnen nach der Entscheidung des BFH nun davor, dass der Fiskus nun auch bei Kostenvoranschlägen und Angeboten mit ausgewiesener Umsatzsteuer zuschlagen könnte.
Wie Sie sich bei Angeboten und Kostenvoranschlägen gegen die Steuerfalle schützen können, lesen Sie auf der nächsten Seite .

2 Kommentare zu "Kostenvoranschläge besser ohne Umsatzsteuer!"
Ich kann mich Herrn Jan Lübke nur anschließen. Wer hat das in die Welt gesetzt. Langsam wissen die zuständigen Behörden in Europa nicht mehr, wer welche Gesetze und Verordnungen im Gegensatz zueinander erfindet.Mir fehlen die Worte zu diesem Durcheinander.
Ich sehe hier einen Widerspruch zu §1 der Preisangabeverordnung: "Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen."