Der Fall: Ein Firmenfahrzeug wurde auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz einer Supermarktkette abgestellt. Die Nutzungsbedingungen erlaubten eine Parkdauer von einer Stunde. Die Überwachungsanlage registrierte aber eine Parkdauer von einer Stunde und 20 Minuten. Die Supermarktkette ließ sich daher vom Kraftfahrtbundesamt die Daten der Halterin geben und schickte einen Bußgeldbescheid über 20 Euro.
Der Geschäftsführer des Unternehmens reagierte prompt. Statt aber das Knöllchen zu bezahlen, versuchte er, im Eilverfahren die Behörde an Weitergabe der Halterdaten zu hindern. Diese sei nicht rechtens, argumentierte er.
Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied im Sinne der Behörde. Sie habe die Halterdaten gemäß § 39 Abs. 1 StVG herausgeben dürfen. Dieser erlaubt die Weitergabe, wenn mit ihnen Rechtsansprüche aus dem öffentlichen Straßenverkehr geltend gemacht werden.
Dabei sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt, so die Richter. Es sei ausreichend, dass der Parkplatz der Allgemeinheit offensteht – also der Betreiber ihn zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat und eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit besteht. Dies sei hier der Fall gewesen. Da der Streitwert bei 5.000 Euro lag und die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat, dürften nun auf die unterlegene Firma deutlich höhere Kosten als 20 Euro zukommen. (Beschluss vom 19.09.2023, Az.10 B 78/23)
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