10.09.2009
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Pausenzeiten

Keine Kündigung trotz unerlaubter Pausen

Jeden Morgen frühstückten zwei Straßenbauer kurz nach Dienstbeginn in einer Imbissbude. Trotzdem durfte der Arbeitgeber sie nicht entlassen.

Allmorgendlich hatten die beiden Männer bei der Fahrt vom Betrieb zum Einsatzort eine rund halbstündige Frühstückspause in einer Kaffeebude eingelegt. Dabei parkten sie das Firmenfahrzeug jeden Tag vor einer Schreinerei. Zufällig gehörte die dem Bruder ihres Chefs. Also flogen die beiden auf: Weil sie die Unterbrechungen als Arbeitszeit ausgewiesen hatten, sah der Arbeitgeber in ihrem Verhalten Arbeitszeitbetrug und kündigte ihnen fristlos.

Dagegen klagte einer der Entlassenen. Mit Erfolg: Für die außerordentliche Kündigung sahen die Richter keinen wichtigen Grund. Der Arbeitgeber habe seine Mitarbeiter nach erledigter Leistung und nicht nach Stunden bezahlt. Zudem hätten die Mitarbeiter ihre Einsätze nach freiem Ermessen organisiert. Wer im Betrieb die Arbeit für eine Ruhephase, Kaffeepause oder eine Gespräch mit Arbeitskollegen über nicht dienstliche Themen unterbricht, setze damit auch nicht gleich seinen Arbeitsplatz aufs Spiel, argumentierten die Richter.

Weiter beanstandete das Gericht, dass der Chef seinen Mitarbeiter nicht erst abgemahnt hatte. Der Kläger sei seit 30 Jahren im Betrieb und habe sich durch überdurchschnittliche Leistungen hervorgetan. Eine Abmahnung hätte ihm klargemacht, dass er Arbeitszeiten korrekt angeben müsse.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 24. Juni 2009, Az. 12 Sa 425/09

(bw)

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