02.03.2010
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Altersdiskriminierung

Kein Schadensersatz für unqualifizierte Bewerber

Stellen Sie sich vor, ein Bewerber kommt unangemeldet vorbei und fordert eine Position für sich. Er sei sowieso der bestgeeignete Mann für diese Stelle. Die Krönung: Später verklagt er Sie vor Gericht wegen Alterdiskriminierung.

 - Foto: Bilderbox.de
Foto: Bilderbox.de

Das klingt dreist, ist aber tatsächlich passiert. In dem Fall war der 61-Jährige Bewerber ohne Einladung erschienen und hatte behauptet, er sei der bestqualifizierte Kandidat für eine ausgeschriebene Stelle mit Personalverantwortung. Argumente hatte er dafür jedoch nicht, denn das Bewerberumfeld war ihm nicht bekannt.

Die überrumpelte Personalleiterin wehrte unter anderem ab: „Sie sind für die Stelle sowieso zu alt.“ Deshalb fühlte sich der Mann aufgrund seines Alters diskriminiert und zog vor Gericht. Jedoch ohne Erfolg: Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen stellte klar: Ist ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, hat eine Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung keine Aussicht auf Erfolg.

Die fehlende Eignung stellten die Richter sogar ohne Blick in die Bewerbungsunterlagen fest: Allein das provokante und selbstüberschätzte Auftreten im Bewerbungsverfahren spreche dafür. Die mangelnde Eignung habe offenkundig bereits festgestanden, argumentierten die Richter, als die Personalleiterin das Alter des Bewerbers anführte. Mit Altersdiskriminierung habe die Nichteinstellung also nichts zu tun.

(bw)

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