Neue Steuervergünstigungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angekündigt: Wenn Handwerker Photovoltaikanlagen installieren, reparieren oder warten, kann diese Leistung für Kunden als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar sein. Das stellte das BMF in einem Schreiben vom 17. Juli klar (Az. IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).
Darin heißt es: „Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.“ § 35a des Einkommensteuergesetzes regelt die Steuerermäßigung „bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“.
„Dadurch lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach“, ordnet Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein e.V. (BVL) das Schreiben ein. Die einzige Bedingung für die Steuerermäßigung sei, dass die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind.
Bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 müssten Betreiber die Einnahmen ihrer PV-Anlage nicht mehr versteuern. Voraussetzung sei, dass sie eine Leistung von maximal 30 kWp erzielt. Das gelte laut BVL für Anlagen auf dem Dach eines Einfamilienhauses oder eines Nebengebäudes. Die Regelung umfasse zudem Anlagen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses oder eines anderen Gebäudes, deren Leistung höchstens 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit betrage.
Insgesamt könnten bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerarbeiten im Haushalt steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat einen Flyer mit dem Titel „Steuerbonus für Handwerkerleistungen“ veröffentlicht, den Betriebe beispielsweise ihren Kostenvoranschlägen beilegen können. Er beinhaltet die aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema und informiert, unter welchen Bedingungen Handwerkerleistungen von der Steuer absetzbar sind.
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