Vertragliche Absicherung reicht nicht immer
Haftungsfalle: Wenn Kunden Pfusch verlangen
Ein Kunde verlangt eine hingepfuschte Billiglösung, und das haben Sie schwarz auf weiß? Das kann vor Gericht trotzdem böse für Sie enden, wenn jemand dadurch zu Schaden kommt. In welchen Fällen Sie damit jedoch durchkommen, lesen Sie hier.
Es gibt Kunden, die sparen einfach an allem - sogar an der eigenen Sicherheit. Doch was tun, wenn ein Kunde partout auf der Billiglösung besteht, auch wenn die nicht dem Stand der Technik entspricht?
Jeder zweite Teilnehmer an einer handwerk.com-Umfrage lehnt solche Aufträge ab. Doch immerhin 42 Prozent würden solche Arbeiten ausführen - wenn der Kunde ihnen schriftlich gibt, dass sie ihn auf die Gefahren hingewiesen haben.
Expertin rät zum Verzicht
Ob das reicht? Auf der sicheren Seite ist nur, wer solche Aufträge ablehnt, rät Rechtsanwältin Cornelia Höltkemeier: „Besonders wenn der Kunde bewusst eine Abweichung von einer DIN-Norm oder einer anerkannten Regel der Technik verlangt, ist das auf jeden Fall die empfehlenswerte Reaktion“, sagt die Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen.
Warum das so ist, illustrieren drei Beispiele der Expertin.
Beispiel 1 : Nach der Energie – und Einsparverordnung (EneV) müssen, wenn mehr als 10 Prozent einer Dachfläche erneuert werden, energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, das heißt, eine entsprechende Dämmung muss her. Ein Kunde will zwar neue Ziegel auf dem Dach. Eine Dämmung jedoch lehnt er ab.
Die Lösung:
Auch wenn Sie sich von dem Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen, dass er keine Dämmung will: Sie haben die Verantwortung im Sinne der EneV. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung bestraft werden. Deshalb sollten Sie sich darauf nicht einlassen.
Beispiel 2: Seit März 2011 dürfen nach den anerkannten Regeln der Technik Dachziegel nicht mehr nur verlegt, sondern sie müssen auch geklammert werden. Der Kunde: "Ich will aber nur die einfache Verlegung, das Klammern bezahle ich nicht."
Lösung: "Gehen Sie nicht auf den Kundenwunsch ein", warnt Höltkemeier. Würde andernfalls zum Beispiel ein Passant von einem herunterfallenden Ziegel verletzt, könnte die Gebäudeversicherung sowohl den Auftraggeber als auch den Unternehmer in Regress nehmen. Auch wenn eine schriftliche Bescheinigung des Auftraggebers vorliege, dass er bewusst von der Norm abweichen will: Immer wenn die Schädigung von Leib und Leben Dritter droht, nütze das dem Unternehmer nichts.
Beispiel 3: Ein Kunde will bei der Elektroplanung seines Einfamilienhauses von der sogenannten zukunftssicheren Elektroplanung nach DIN abweichen.
Lösung: Die Norm berücksichtigt die heutigen Anforderungen an eine moderne Elektroanlage. Das sind Komfortkriterien. Will der Kunde davon abweichen, sollte sich der Unternehmer dies schriftlich bestätigen lassen – in diesem Fall ist dies möglich.
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