03.07.2008
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Genussscheine ohne schlechten Beigeschmack

Genussrechte im Überblick

Rechte: Ein Genussrecht ist ein Vertrag, der die schuldrechtlichen Ansprüche regelt, die sich aus der zeitweiligen Überlassung von Kapital ergeben. Wer ein Genussrecht erwirbt, erhält damit Vermögensrechte vom Anbieter, zum Beispiel den Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. Genussscheine sind eine verbriefte und beurkundete Form des Genussrechts, die als Wertpapiere handelbar sind.

Vorteile: Genussrechte lassen sich sehr flexibel gestalten. Das gilt insbesondere für

Laufzeit, Rückkauf und Kündigung

Gewinnbeteiligung, Verlustbeteiligung, Beteiligung an Liquidationserlösen

Mindestverzinsung

Wiederauffüllungspflicht

die Bilanzierung als Eigen- oder als Fremdkapital

Mitsprache: Inhaber von Genussrechten sind nicht Mitinhaber des Unternehmens, sie haben keine Mitspracherechte.

Verluste und Haftung: Genussrechte nehmen in der Regel an Verlusten des Unternehmens teil. Im Insolvenzfall besteht Rang-rücktritt gegenüber allen anderen Gläubigern.

Quelle: "Mezzaninekapital" von Michael D. G. Wandt

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1 Kommentar zu "Genussscheine ohne schlechten Beigeschmack"

  1. Dr. Werner - 17.06.2010, 10:57 Uhr (Kommentar melden)

    Die Informationen sind leider zum großen Teil fehlerhaft. Eine BaFin-freie Platzierung ohne Prospekt ist bis zu 20 Kapitalgebern pro Finanzinstrument zulässig. Damit kann ein Kapital von bis zu ca. EUR 2,5 Mio. akquiriert werden. Auch wenn die beteiligungsorientierte Finanzierung ( siehe http:www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist es besser, als wenn man kreditorientiert über Banken überhaupt kein Kapital für Investitionen erhält. Im übrigen können Genussrechtskapital und stilles Beteiligungskapital als ergänzendes Eigenkapital bei einer Kreditfinanzierung eingesetzt werden, damit die Gesamtfinanzierung zustande kommt. Auch ergänzende Fördermittel bzw. verlorene Zuschüsse sind als Finanzierungsergänzung hilfreich.