Garantieanspruch
Gebrauchte behalten Garantie
Inspektion in einer x-beliebigen Werkstatt? Kein Problem: Ab sofort behalten Gebrauchtwagenkäufer in jedem Fall ihren Garantieanspruch.
Über den werkstattunabhängigen Garantieanspruch hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit stärke er die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern, die eine Händlergarantie abschließen, berichtet die Berliner Zeitung (BZ). Die Garantie dürfe nach dem Urteil nicht länger davon abhängen, dass die Werkstatt des Verkäufers alle Inspektionen durchführt. Denn dadurch werde der Kunde unangemessen benachteiligt.
Der Käufer müsse sich den Karlsruher Richtern zufolge auch keine Freigabe holen, bevor er eine andere Werkstatt beauftragt. Außerdem sei es ausreichend, bei der Versicherung einen Kostenvoranschlag einzureichen, eine Reparaturrechnung sei nicht notwendig. Grund: Auch dadurch werde der Käufer andernfalls unangemessen benachteiligt, indem er die Kosten bis zur Reparatur vorstrecken müsse, berichtet die BZ. Wenn er dazu nicht in der Lage sei, gehe er leer aus.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde bei einem Händler einen zehn Jahre alten Mercedes gekauft und dort eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Eine andere Werkstatt habe ein halbes Jahr später einen Motorschaden festgestellt. Für die Reparatur habe die Versicherung nicht zahlen wollen, weil die Wartung nicht in der Händlerwerkstatt vorgenommen worden war, schreibt die BZ. Außerdem habe der Kunde lediglich einen Kostenvoranschlag für die Reparatur vorgelegt.
(bw)
