Zum 1. Januar 2024 soll das Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.
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Zum 1. Januar 2024 soll das Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.

Inhaltsverzeichnis

Politik und Gesellschaft

Gebäudeenergiegesetz: Worauf Betriebe jetzt achten müssen

Durch das Gebäudeenergiegesetz kommen nicht nur auf Immobilienbesitzer Änderungen zu. Auch SHK-Betriebe haben ab 2024 neue Pflichten. Worauf müssen sie achten?

Auf einen Blick:

  • Ab 2024 dürfen zwar weiterhin noch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Doch laut Gebäudeenergiegesetz müssen diese Heizungen spätestens ab 2029 mit einem wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Auf Betriebe, die ihren Kunden solche Heizungen einbauen, kommen ab dem 1. Januar 2024 neue Pflichten zu. Sie müssen ihre Kunden dann unter anderem über die möglichen Folgen der CO2-Bepreisung aufklären.
  • Doch es gibt durchaus gute Gründe, warum Handwerker Kunden vor dem Einbau auch jetzt schon aufklären sollten: Eine Studie zeigt, welche Mehrkosten solche Heizungen in den kommenden Jahren verursachen könnten.

Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Gebäudeenergiegesetzes  (GEG) beschlossen, sie soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. „Der Run auf Wärmepumpen sowie Gas- und Ölheizungen, den es noch im Sommer gab, hat seit dem Gesetzesbeschluss deutlich abgenommen“, berichtet Siegmar Zajonc, Geschäftsführer Jordan GmbH und Obermeister der SHK-Innung in Braunschweig. Momentan sei insbesondere bei Wärmepumpen eine enorme Kaufzurückhaltung bei den Kunden zu spüren. Der Handwerksmeister weiß aber, dass sich zum Jahreswechsel wesentliche Dinge ändern – für seine Kunden und für seinen SHK-Betrieb.

Gebäudeenergiegesetz: Das ändert sich 2024

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat die wichtigsten Änderungen auf der Website www.energiewechsel.de zusammengefasst:

  • In Neubaugebieten müssen neu eingebaute Heizungen bereits ab dem 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.
  • Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern werden solche Heizungen spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht und in kleineren Städten nach dem 30. Juni 2028 – bis dahin muss in den Kommunen jeweils die kommunale Wärmeplanung stehen.
  • Bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese Anlagen ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Ab 2029 muss dieser Anteil mindestens 15 Prozent betragen, ab 2035 dann 30 Prozent und ab 2040 schließlich 60 Prozent.

Zudem kommen auf SHK-Betriebe 2024 neue Beratungspflichten zu. Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat müssen sie ihre Kunden vor dem Einbau einer brennstoffbetriebenen Heizungsanlage über zwei Dinge aufklären: Erstens über die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und zweitens darüber, dass der Betrieb der Heizungsanlage aufgrund der steigenden CO2-Bepreisung teuer werden kann.

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Beratungspflichten: Das planen die Bundesministerien

Obermeister Zajonc ist aktuell noch nicht klar, wie umfassend die neuen Aufklärungspflichten sind und wie er die Beratungsgespräche mit den Kunden künftig dokumentieren muss. Antworten dürften bald das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesbauministerium liefern. Die wollen dazu noch Informationenmaterialien erstellen.

Obermeister Siegmar Zajonc fragt sich noch, wie umfassend die Aufklärungspflichten sind, die auf Betriebe ab 2024 zukommen.
Foto: Jordan GmbH
Obermeister Siegmar Zajonc fragt sich noch, wie umfassend die Aufklärungspflichten sind, die auf Betriebe ab 2024 zukommen.

Jürgen Engelhardt, Geschäftsführer des Fachverbands Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Niedersachsen (FVSHK), empfiehlt Handwerksunternehmern dagegen schon jetzt aktiv zu werden: „Wer noch in diesem Jahr, also vor Gültigkeit des GEG 2024, eine Gas- oder Ölheizung einbaut, sollte seine Kunden bereits jetzt aufklären.“ Idealerweise mit schriftlicher Dokumentation: „Langfristig wird es für die Kunden mit einer fossil betriebenen Heizung durch die jährlich steigende CO2-Bepreisung deutlich teurer. Das sollten sie wissen, bevor sie investieren“, betont der FVSHK-Geschäftsführer.

CO2-Bepreisung: Wie teuer wird das Heizen mit Gas?

Wie teuer das Heizen mit Öl- und Gas durch die CO2-Bepreisung werden könnte, zeigt eine Studie, die das Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change (MCC) erstellt hat. Das hat ausgerechnet, dass auf private Haushalte für den Zeitraum 2023 bis 2045 eine zusätzliche Kostenbelastung von insgesamt durchschnittlich 13.400 Euro zukommen könnte. Bei der Berechnung haben die Forscher CO2-Preise unterstellt, die ihrer Einschätzung nach in den kommenden 20 Jahren nach nötig sein werden, um die EU-Klimaziele bis 2045 zu erreichen.

Wie schützt man sich davor? „Die Heizung der Zukunft muss flexibel sein“, ist Handwerksmeister André Plagemann überzeugt. Der Unternehmer aus Braunschweig nennt dafür zwei Gründe: „Die Wärmeplanung ist noch offen. Falls eine Kommune einen Anschluss eines Gebiets an das Fernwärmenetz plant, sollte das flexibel weiterhin umsetzbar sein.“ Ob und wie die Kunden beim Heizen auf erneuerbare Energien umsteigen können, hänge zudem vom individuellen Budget ab: „Wir erstellen mit unseren Kunden einen Zeitplan für die Umrüstung ihrer Immobilie und betrachten hierzu auch die Wirtschaftlichkeit.“

Weg von fossilen Brennstoffen: Handwerksmeister André Plagemann erarbeitet mit seinen Kunden einen Zeitplan, wie sie ihre Immobilie umrüsten können.
Foto: Team Plagemann
Weg von fossilen Brennstoffen: Handwerksmeister André Plagemann erarbeitet mit seinen Kunden einen Zeitplan, wie sie ihre Immobilie umrüsten können.

Die nötige Flexibilität lässt sich laut Plagemann durch den Einbau einer Heizung mit einem Pufferspeichers erreichen: „So lassen sich auch später noch verschiedene Lösungen kombinieren, zum Beispiel eine Gasheizung mit einer Wärmepumpe.“ Schließlich lasse sich eine Heizung nicht einfach umtauschen oder wieder verkaufen, wie zum Beispiel ein Auto.

Damit Immobilienbesitzer die nötigen Investitionen stemmen können, soll es Förderungen geben. Wie die Fördersätze im Detail aussehen werden, wird laut Bundeswirtschaftsministerium aktuell noch mit den anderen Bundesministerien abgestimmt.

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