erst abmahnen
Frechen Mitarbeitern richtig kontern
Ihre Mitarbeiter sind aufsässig, unhöflich und nicht bereit, richtig im Team zu arbeiten? Mit einer schnellen Kündigung werden Sie da wenig ausrichten, wie ein Urteil des Kieler Landesarbeitsgerichts zeigt.
Nach Ansicht der Richter sind Unhöflichkeit und mangelnde Teamfähigkeit kein Grund für eine personenbedingte Kündigung. Das musste jetzt vor Gericht ein Arbeitgeber erfahren, der einen leitenden Mitarbeiter aus diesen Gründen ohne vorherige Abmahnung entlassen hatte. Vorangegangen war der Kündigung ein im Ton immer schärfer werdender Austausch von E-Mails über Zuständigkeiten, Erreichbarkeit - und natürlich den Umgangston. Der Arbeitgeber nahm all das als Zeichen fehlender Führungsqualitäten. Da diese aber seiner Ansicht nach nicht erlernbar sind und der Mitarbeiter sein Verhalten folglich nicht hätte ändern können, wäre auch eine Abmahnung sinnlos.
Das Landesarbeitsgericht in Kiel entschied jedoch zugunsten des Arbeitnehmers: Eine personenbedingte Kündigung sei zwar in der Tat nur möglich, wenn ein Mitarbeiter seine Aufgaben aufgrund persönlicher, nicht änderbarer Defizite nicht erfüllen kann. In diesem Fall lägen jedoch keine Hinweise vor, dass der Mitarbeiter sein Verhalten nicht hätte ändern können. Der Rat der Richter: In so einem Fall sei allenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig - also erst nach vorheriger Abmahnung.
Landesarbeitsgericht Kiel:
Urteil vom 27. November 2008, Az. 5 Sa 292/08 .
(jw)
