Subventionsbetrug
Förderanträge dürfen nachträglich korrigiert werden
Wer falsche Angaben in einem Fördermittelantrag macht, muss mit Strafanzeige und Rückforderung des Geldes rechnen. Es sei denn, ein Unternehmer kann nachweisen, dass er seinen Antrag rechtzeitig korrigiert hat.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, kommt es beim Vorwurf des Subventionsbetrugs nur darauf an, ob ein Unternehmen falsche Angaben in einem Förderantrag korrigiert, bevor die Staatshilfe bewilligt wird.
In dem behandelten Fall hatte der Antragsteller unklare Angaben zu einem Vertragskonstrukt gemacht, diese Angaben jedoch noch vor der Bewilligung der Gelder korrigiert.
Die Förderstelle genehmigte die Förderung - allerdings ohne Kenntnis der Korrekturen.
Als sie von den Änderungen erfuhr, zeigte sie den Antragsteller wegen Subventionsbetrug an: Mit den neuen Angaben hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Förderung gehabt.
Der BGH entschied zugunsten des Antragstellers: Es genüge, dass er seine Angaben rechtzeitig vor der Bewilligung korrigiert habe.
Tipp: Dokumentieren Sie es genau, wenn Sie einen Förderantrag korrigieren und wann Sie die Korrektur Ihrer Hausbank mitgeteilt haben. Informieren Sie auch die Förderstelle persönlich und dokumentieren Sie den Vorgang.
(jw)
