Steuerbescheid
Fiskus muss Zugang beweisen
Dreist, aber wirksam: Ein Unternehmer behauptet, zwei Schätzungsbescheide des Fiskus nicht erhalten zu haben und setzt sie damit faktisch außer Kraft. Denn das Finanzamt muss den Zugang beweisen.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, muss das Finanzamt den Zugang eines Steuerbescheids im Zweifelsfall nachweisen.
Einen solchen Beweis hatte die Finanzverwaltung im behandelten Fall nicht erbracht. Geklagt hatte ein Unternehmer, der seine Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 erst im Mai 2004 eingereicht hatte. Die wollte die Finanzverwaltung nicht akzeptieren, da sie bereits Anfang 2003 für beide Wirtschaftsjahre Schätzungsbescheide erlassen habe. Diese Bescheide seien mittlerweile rechtskräftig.
Der Unternehmer hielt entgegen, dass er beide Schätzungen nicht erhalten habe, daher seien die Bescheide auch nicht rechtskräftig. Das taten die Finanzbeamten als Schutzbehauptung ab.
Der BFH gab jedoch dem Unternehmer recht: Das Finanzamt habe den Zugang der Bescheide nicht bewiesen.
Tipp: Bestreitet ein Steuerzahler, einen Bescheid erhalten zu haben, so muss das Finanzamt den Zugang beweisen. Anders sieht es nach Angaben des BFH jedoch aus, wenn ein Steuerzahler lediglich behauptet, der Bescheid sei verspätet zugestellt worden. Dann trägt der Steuerzahler die Beweislast.
(jw)
