Betriebsprüfung
Fiskus hat Tankbelege im Visier
Geradezu detektivischen Eifer entwickeln Betriebsprüfer bei der Kontrolle von Tankquittungen: Passen die Belege zu den zurückgelegten Strecken? Wenn nicht, drohen satte Steuernachzahlungen.
Für den Fiskus geht es um die Frage, ob mit Firmenwagen Privatfahrten zurückgelegt wurden - und ob der private Anteil richtig angegeben wurde. Handelt es sich nur um geringe Fehler, so würden Fahrtenbücher in der Regel anerkannt, teil die Steuerkanzlei Wolter in Knesebeck mit.
Häuften sich jedoch fehlerhafte Einträge in einer gewissen Regelmäßigkeit und gebe zudem bei den Tankbelegen deutliche Widersprüche, so werde das Fahrtenbuch komplett verworfen.
Das zeige auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter hatte für einen Firmenwagen teilweise für mehrere Wochen keine Tankbelege vorgelegt, obwohl das Auto gemäß Fahrtenbuch benutzt wurde. Zudem legte er Tankbelege von Orten vor, für die im Fahrtenbuch kein Eintrag zu finden war. Schließlich verglichen die Betriebsprüfer den Benzinverbrauch über zwei Jahre: Im einen Jahr lag er laut Tankquittungen bei 7,5 Litern je 100 Kilometer, im Folgejahr bei 14 Litern.
Nach Einschätzung der Steuerkanzlei bestätigt das Urteil die Tendenz, dass der Fiskus Tankquittungen genauer prüft. Ein typisches Beispiel für Fehler seien Tankquittungen, die am gleichen Tag, an dem Wagen laut Fahrtenbuch in einem bestimmten Ort war, in einer ganz anderen Region ausgestellt wurden.
Die Folge: Bei einem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch wird der Fiskus die private Nutzung bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermitteln. In allen anderen Fällen schätzt er den Privatanteil.
(jw)
