Erst bekam die Lebensgefährtin des Chefs einen Minijob, dann einen VW Tiguan als Dienstwagen. Den Lohn verrechnete das Paar mit den privaten Nutzungskosten. Diese Vereinbarung hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) kassiert: Mit familienfremden Minijobbern würden Arbeitgeber solche Verträge nicht treffen – daher seien sie auch mit Familienangehörigen steuerlich unzulässig.
Der Fall: Ein selbstständiger Ingenieur hatte seine Freundin als geringfügig Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden wöchentlich eingestellt. Später ergänzten die beiden den Arbeitsvertrag um einen Nachtrag: Die Lebensgefährtin erhielt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, deren Gegenwert mit dem vereinbarten monatlichen Gehalt von 400 Euro verrechnet wurde. Anfangs betrug der Lohn nach diesem Abzug noch 221 Euro. Daraus wurden schließlich null Euro, nachdem die Freundin als Dienstwagen einen Tiguan erhielt und zur 1-Prozent-Regelung wechselte. Doch am Ende lehnte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn und die Fahrzeugkosten ab. Der Grund: Die Überlassung des Autos halte keinem Fremdvergleich stand.
Das Urteil: Das sieht auch der BFH so. „Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte.“ (BFH, Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17)
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