20.11.2007
0 Bewertung(en) Rating
Schriftgröße

Falsche Rechnungen für Unternehmensregister

Neue Pflichten bringen neue Abzocker: Dass Kapitalgesellschaften bis spätestens Ende 2007 ihre Jahresabschlüsse digital veröffentlichen müssen, ruft Trittbrettfahrer auf den Plan, die nicht existente Leistungen abrechnen wollen.

Neue Pflichten bringen neue Abzocker: Dass Kapitalgesellschaften bis spätestens Ende 2007 ihre Jahresabschlüsse digital veröffentlichen müssen, ruft Trittbrettfahrer auf den Plan, die nicht existente Leistungen abrechnen wollen.

Seit Anfang 2007 müssen Kapitalgesellschaften wie auch GmbH & Co. KGs ihre Jahresabschlüsse im „Unternehmensregister“ elektronisch veröffentlichen. Die Abschlüsse gehen an den Bundesanzeiger-Verlag in Köln, der sie unter www.unternehmensregister.de ins Netz stellt. Spätestens zum 31. Dezember müssen die Abschlüsse für 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Wer seine Daten nicht an den Bundesanzeiger schickt, muss mit einem Ordnungsgeld zwischen 2500 und 25000 Euro rechnen.

Fallstrick I: Die falsche Rechnung

Trittbrettfahrer machen sich diese Pflicht zunutze. So warnt der zuständige Bundesanzeiger vor einem als „Deutsches Unternehmensregister“ firmierenden Unternehmen, das Gebührenbescheide verschickt - für Einträge in Registern und Bekanntmachungsblättern, „die jedenfalls zum Teil unseres Wissens gar nicht existieren“. Mit solchen Anschreiben solle „ganz offensichtlich nur abkassiert werden“, warnt Rainer Diesem vom Bundesanzeiger-Verlag.

Firmen sollten sich weder vom ähnlichen Namen noch vom eingedruckten Bundesadler oder ein paar mit der Rechnung verschickten Gesetzestexten beeindrucken lassen. Er könne „nur dringend raten, diesen dubiosen Zahlungsaufforderungen nicht Folge zu leisten“, sagt Diesem.

Fallstrick II: Der falsche Adressat

Doch auch seriöse Firmen wie zum Beispiel die Creditreform schwimmen im Kielwasser der Veröffentlichungspflicht: So steht in der Betreffzeile eines Creditreform-Schreibens „Pflicht zur Hinterlegung der Bilanz“ und gleich darunter „Wirtschaftsauskunft über Ihr Unternehmen“. Wohl formuliert trennt das Anschreiben zwar zwischen Veröffentlichungspflicht und den freiwilligen Angeboten der Creditreform zur Bilanzanalyse und Wirtschaftsauskunft. „Aber wer so etwas unter Zeitdruck liest, könnte den Eindruck gewinnen, dass hier eine Pflicht zur Zusammenarbeit besteht“, warnt Unternehmensberater Oliver Borgmann aus Oldenburg. Doch im Gegenteil, solche Angebote beruhen auf Freiwilligkeit. Wer darauf eingeht, habe keineswegs schon seine Veröffentlichungspflicht erfüllt.

SPLIT

 
1 | 2
Ist dieser Artikel für Sie hilfreich?
  • Artikel
  • kommentieren
  • |
  • weiterempfehlen
  • |
  • drucken