Es wird ernst
EU-Zahlungsziel: BMJ hält an Entwurf fest
Die BMJ-Position
BMJ-Stellungnahme:
"Gesetzentwurf gibt Höchstgrenzen für vereinbarte Fristen vor."
Dass die Vertragsparteien nach geltendem Recht Zahlungs- und Abnahmefristen frei vereinbaren können, meint BMJ-Pressesprecher Hendrik Wieduwilt. Beispiel Werkvertragsrecht: Dort könnten die Vertragsparteien bislang "ohne besondere Vorgaben" vom Paragrafen 641 BGB abweichen. Dort ist geregelt, dass die Vergütung bei der Abnahme einer Werkleistung fällig wird.
Der Gesetzentwurf des BMJ schränke die Möglichkeiten ein, Sondervereinbarungen über Fristen zu treffen: „Die gesetzlich vorgegebenen Grenzen entsprechen denen der Richtlinie 2011/7/EU. So darf nach § 271a Absatz 1 BGB-E eine zwischen Unternehmen vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nur dann mehr als 60 Tage betragen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird.“ Wer die komplette BMJ-Stellungnahme lesen möchte:
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Weil der Gesetzentwurf in § 271a Absatz 2 BGB den öffentlichen Auftraggebern zwingende Vorgaben macht, sei zu erwarten, dass sie für erbrachte Leistungen künftig schneller bezahlen werden. Wieduwilt: „Die Befürchtungen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, die in Ihrer Anfrage in Bezug genommen wurden, treffen also insgesamt nicht zu.“
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