Sozialversicherung
Erstattung von Bußgeldern ist kein Arbeitslohn
Übernehmen Arbeitgeber Verwarnungsgelder für ihre Mitarbeiter aus betrieblichem Interesse, dann ist das kein Arbeitslohn. Sozialabgaben fallen nicht an.
Dass bei Erstattungen von Verwarnungsgeldern keine Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen sind, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Die Zuwendungen stehen nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung im Zusammenhang, sondern seien ein lohnsteuerfreier Auslagenersatz.
Der Rentenversicherungsträger hatte in dem verhandelten Fall eine gegenteilige Meinung vertreten. Die Richter argumentierten jedoch, dass der Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gehandelt habe und es sich deshalb nicht um Arbeitsentgelt handele.
Konkret hatte der Speditionsunternehmer in dem Fall seine Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen ihre Liefertermine unbedingt einzuhalten. Offenbar hatte er sich deshalb auch in der Verpflichtung gesehen, für ihre Verwarnungsgelder aufzukommen.
(bw)
