10.11.2009
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Chancengleichheit

Elternzeit schmälert Abfindung nicht

Arbeitnehmer behalten im Elternurlaub ihre Rechte. Das trifft nach europäischem Recht auch auf die Abfindung im Kündigungsfall zu.

Arbeitnehmer sollen Berufs- und Familienleben vereinbaren können. Zudem sollten Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen gefördert werden. Deshalb sollten Arbeitnehmer nicht um ihre Rechte fürchten müssen, wenn sie Elternurlaub nehmen. . Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil klargestellt. Vielmehr sollten sie sich im Anschluss an die Elternzeit in derselben oder einer gleichwertigen Situation wiederfinden wie zuvor.

Das gilt nach dem Urteil auch, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit im Elternurlaub verkürzt. Die Abfindung eines Vollzeitbeschäftigten, der während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis entlassen wird, müsse sich demnach auch am Vollzeitgehalt bemessen. Denn andernfalls könnten Arbeitgeber bevorzugt Mitarbeitern im Elternurlaub kündigen, argumentieren die Richter am EuGH.

In dem Ausgangsfall hatte eine Angestellte aufgrund von Elternurlaub auf Halbzeitbasis gearbeitet. Währenddessen kündigte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin mit sofortiger Wirkung. Ihre Abfindung orientierte sich an dem reduzierten Stundensatz. Dagegen klagte die Frau mit Erfolg.

Weitere Infos:

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.10.2009, Az. C-116/08

(bw)

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