Steuerregeln
Elektronische Rechnungen einfach ausdrucken!
Elektronische Rechnungen empfangen - und was nun? Dem Finanzamt soll künftig ein Ausdruck genügen. Die aufwendige Speicherung von Dateien entfällt. Vorerst sollten sich Betriebe aber noch absichern.
Alles soll am 1. Juli viel einfacher und günstiger werden beim Versand und Empfang elektronischer Rechnungen (wir berichteten ausführlich ): keine Pflicht zur digitalen Signatur, keine teure Software, einfache Kontrollen.
Doch wie sind solche Rechnungen aufzubewahren? Auch das dürfte wesentlich einfacher werden, meint Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Ausdruck genügt
Im Gesetz werde zwar noch stehen, dass Betriebe elektronische Rechnungen digital speichern müssten. Der Steuerexperte rechnet jedoch fest mit einer Änderung: Dem Fiskus werde es dann genügen, wenn Unternehmen die elektronische Rechnung ausdrucken und den Ausdruck als Nachweis aufbewahren.
Diese Änderung könnte das Bundesfinanzministerium voraussichtlich im Herbst in einem Anwendungsschreiben vornehmen, erwartet Lefarth. Sie werde dann rückwirkend ebenfalls ab dem 1. Juli gelten.
Tipp: Dateien noch aufbewahren
Und bis dahin? Lefarths Rat: „Betriebe sollten elektronisch erstellte Dokumente ab Juli ausdrucken, die entsprechenden Dateien aber nicht gleich vernichten, sondern damit warten, bis das Änderungsschreiben veröffentlicht wurde.“
Weitere Infos zum Thema:
(jw)

2 Kommentare zu "Elektronische Rechnungen einfach ausdrucken!"
@saremo: Wir beziehen uns auf Informationen von Matthias Lefahrt, Leiter der Abteilung Steuern beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Wir gehen davon aus, dass Hr. Lefahrt (Steuerexperte, Jurist und Finanzwirt), der als politisch erfahrener und kompetenter Vertreter von Handwerksinteressen seit 2001 die Abteilung Steuern im ZDH leitet, Betrieben keine steuerschädlichen Ratschläge erteilt. Hinsichtlich der von Ihnen zitierten Warnungen in verschiedenen Fachzeitschriften und auf Websites: Hr. Lefahrt hat sich zu solchen Warnungen allgemein klar geäußert, jüngst auch in der Zeitung Norddeutsches Handwerk. Dort heißt es: Der ZDH habe sich im Gesetzgebungsverfahren gegenüber vielen Interessengruppen durchgesetzt, "die auf wesentlich aufwendigere Verfahren und Sicherheitsmechanismen gedrängt hatten". Diese Verfahren sollen nun alle entfallen. Darum sollten sich Handwerker jetzt auch nicht von anderen Stimmen irritieren lassen, die bereits vor zusätzlichen Kontrollen durch den Fiskus warnen. "Das ist unverantwortliche Panikmache", sagt Lefarth. "Steuerehrliche Betriebe haben absolut nichts zu befürchten." Korrekt ist natürlich, dass für elektronische Rechnungen die gleichen Formvorschriften wie für Papierrechnungen gelten (Angaben wie USt-ID, Rg-Nr. etc.). Im Artikel ist allerdings auch nicht die Rede davon, dass diese Formvorschriften nicht mehr gelten würde. Darüber hinaus ist richtig, dass Digitale Signatur und EDI weiter anwendbar sind. Nach unserem Kenntnisstand entfällt jedoch die Verpflichtung, sie anzuwenden (Quellen: BFM-Schreiben und Hr. Lefahrt). Bzgl. des "verlässlichen Prüpfads" ergibt sich aus dem Schreiben des BMF wie auch aus Herrn Lefahrts Äußerungen zu diesem Thema, dass die Anforderungen keineswegs über die Anforderungen an die Prüfung einer klassischen Papierrechnung (bevor sie bezahlt wird) hinausgehen. MfG Jörg Wiebking
Die Aussage elektronische Rechnungen dürften ohne besondere Formvorschriften erstellt und versendet werden ist falsch! Eine elektronische Rechnung müsste „nur ausgedruckt“ werden ist ebenfalls falsch! Durch die Änderungen zum 01.07.2011 wird kein Verfahren entfallen, es ist auch nichts an den alten Verfahren vereinfacht worden! Die Signatur und das EDI- Verfahren sind nach wie vor anwendbare Verfahren, an deren Handhabung sich fast nichts ändert wird. Richtig ist dass ein neues Verfahren Namens "verlässlicher Prüfpfad" hinzugekommen ist. Allerdings sind die Anforderungen an die Umsetzung des Verfahren „verlässlicher Prüfpfades“ nicht zu unterschätzen. Vgl. zum neuen Verfahren und seinen Möglichkeiten: Raoul Kirmes, "Zum Stand der Liberalisierung von Sicherungsvorschriften für elektronische Rechnungen. Nachschau auf einen Pyrrhussieg der „Ent-Bürokraten“ erschienen in der Zeitschrift „die Steuerberatung" (StB), Stollfuss Verlag, 72011, (http:www.die-steuerberatung.de). Im Fazit heißt es u.a. Zitat: "Der ungeschützte Versand von elektronischen Rechnung durch das Internet per E-Mail oder anders, erfüllt auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die gesetzlichen Anforderungen und bleibt strafbewehr untersagt." Ebenfalls kritisch äußern sich Stefan GroßMartin Lamm, „elektronische Rechnungen- praktische Hinweise zur Neuregelung ab dem 01.07.2011, in BC- Zeitschrift für Rechnungswesen und Controlling, Heft 62011. Warnungen auch durch die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Datev!: BDO: http:www.bdo.deaktuellessingleviewarticleneuregelung-der-e-rechnung-ab-01072011&ct=ga&cad=CAcQAhgAIAEoATABOAFAvfWk8ARIAVgAYgVkZS1ERQ&cd=h5bd8bJWIoo&usg=AFQjCNF4stDI1saK6eRcJc3RGQ052oL5Eg Datev: http:www.datev.deportalShowPage.do?pid=dpi&nid=121264