Arbeitszeugnis
Eine Beurteilung muss nicht überdurchschnittlich sein
Nicht jede Formulierung braucht ein "stets": Ein Arbeitszeugnis darf Leistung und Verhalten differenziert bewerten.
Ein Montage-Arbeiter war mit seinem Arbeitszeugnis unzufrieden. Er störte sich an folgender Formulierung: "Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei." Deshalb klagte er vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG).
Der Satz gebe lediglich Selbstverständlichkeiten wieder, meinte der Mann. Insbesondere beanstandete er, dass die Bewertung deutlich abfalle gegenüber dem vorausgehenden Satz: „Der Mitarbeiter erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Interesse und stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Es könne der Eindruck entstehen, er sei unzuverlässig.
Deshalb forderte der Mitarbeiter, dass sein Chef in den strittigen Satz zweimal das Wort „stets“ einfügte. Dann würde der Satz lauten: "Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei."
Das LAG folgte dem Kläger nicht: Das Zeugnis weise keine inhaltlichen Mängel auf. Jedes Arbeitszeugnis müsse sowohl eine Leistungs- als auch eine Verhaltensbeurteilung enthalten. Und die dürften durchaus unterschiedlich ausfallen. Für die verlangte überdurchschnittliche Beurteilung seiner Leistung stehe allein der Mitarbeiter in der Darlegungs- und Beweislast.
(bw)
