Urteil
Eine Abmahnung per E-Mail gilt - auch im Spamfilter
Abmahnfallen lauern überall auf Unternehmer. Jetzt kommt noch eine hinzu: Wettbewerber dürfen Abmahnungen nun auch per E-Mail schicken. Und wenn so eine E-Mail im Spam-Filter landet und übersehen wird? Ein Gericht kannte da kein Pardon.
Ob Fehler im Impressum oder wettbewerbswidrige Werbung: Wer sich als Unternehmer nicht an die Regeln hält, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen.
Bisher kamen Abmahnungen vorrangig als Fax und zusätzlich noch per Briefpost. Auf diese Weise hatte der Absender einen Beleg über die Zustellung in der Hand. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg (LG) jedoch erkennt auch den E-Mail-Versand an.
In dem Fall hatte ein Anwalt ein Internet-Branchenportal digital abgemahnt. Das Problem: Der Empfänger der elektronischen Post hatte sie offenbar nicht gelesen. Seine Firewall hatte sie herausgefiltert.
Die Richter stellten klar: E-Mail-Abmahnungen sind zugegangen, wenn der Absender sie an eine Adresse, die der Empfänger im Geschäftsverkehr verwendet, geschickt hat und sie in der Empfänger-Mailbox angekommen sind. Nach einem üblichen Zeitraum - etwa ein bis zwei Arbeitstage - kann der Absender davon ausgehen, dass der Empfänger das Schreiben zur Kenntnis genommen hat.
Eine E-Mail gilt dem Urteil zufolge sogar dann als angekommen, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers, wie zum Beispiel einer Firewall, aufgehalten und deshalb an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Das Risiko, dass eine E-Mail verloren geht, trage also allein der Empfänger. Dafür spreche auch der Charakter einer Abmahnung: Sie sei letztlich eine Chance für den Adressaten. Denn so könne er die Angelegenheit kostengünstig beilegen.
(bw)
