Der Fall: Ein Elektrotechniker wird nach einer Dienstreise mit grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert. Dort stellen die Ärzte eine Legionellen-Infektion fest. Drei Monate später stirbt der Mann daran. Daraufhin fordert seine Witwe von der Berufsgenossenschaft (BG), die Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen. Zudem verlangt sie Hinterbliebenenleistungen. Doch die BG lehnt ab und der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung der Legionellen-Infektion als Berufskrankheit ab. Denn dafür hätte der Elektrotechniker durch eine Tätigkeit der Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt sein müssen. Nach Einschätzung des Gerichts habe aber nicht aufgeklärt werden können, aus welchem Gefahrenbereich die Infektion kam.
Ein Sachverständiger hatte in dem Fall zwar darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Hotelduschen ein mögliches Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Doch das Gericht entschied, dass Arbeitnehmer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie auf einer Dienstreise im Hotel duschen. Die Körperreinigung sei dem privaten Bereich zuzuordnen und diene nicht den wesentlichen betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2018, Az. L3 U 4168/17
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