18.05.2010
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Druckvolles Drohmittel

Diese Leistungen können Handwerker zurückfordern

Ein Kunde zahlt nicht, voller Wut fordert der Handwerker sein Material zurück. Im handwerk.com-Interview veranschaulicht ZDB-Rechtsexperte Philipp Mesenburg, was ein Betrieb tatsächlich wieder ausbauen kann – und zwar legal.

Dr. Phillip Mesenburg

 - Rechtsanwalt beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in Berlin. Schwerpunkt Bau- und Vergaberecht
Rechtsanwalt beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in Berlin. Schwerpunkt Bau- und Vergaberecht

Herr Mesenburg: Ein Handwerker baut ein Produkt bei einem Kunden ein – wem gehört der Gegenstand dann?
Mesenburg: Das kommt ganz auf den Gegenstand an. Die Grundregel in § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Anker des Ganzen. Dort steht: "Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache."


Da drängt sich die Frage nach dem Warum auf.
Der Gesetzgeber will vermeiden, dass gerade bei Gebäuden unterschiedliche Sondereigentumsrechte bestehen. Deshalb gehen die Dinge, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, in das Eigentum des Gebäudebesitzers über.


Können Sie einem juristischen Laien den Terminus "wesentlicher Bestandteil" erklären
Ein Beispiel: Ein Tischler baut in einer Wohnung Einbaumöbel ein. Die könnte er ja wieder ausbauen, und an anderer Stelle aufstellen. Die Einbaumöbel sind also kein wesentlicher Bestandteil. Da sind Tischler-Betriebe gegenüber Betrieben des Bauhauptgewerbes im Vorteil, weil sie Möbel einbauen, die häufig nicht in das Eigentum des Gebäudebesitzers übergehen.


Greift in diesem Fall dann der Hinweis auf den "Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ja, das ist ein vorsorgliches Sicherungsmittel, um auch den letzten Zweifel über den § 946 BGB zu zerstreuen. Der Betrieb, der gemahnt und gemahnt hat, kann dann zum Eigentümer gehen und sagen: "Hör zu, mir reicht's, ich habe auch keine Lust, Dich zu verklagen. Ich nehme die Möbel jetzt wieder mit."


Die Möbel sind dann nicht mehr neuwertig
Man könnte sich dann über einen zusätzlichen Nutzungsersatz unterhalten. Aber es geht vielmehr darum, wie wirksam das Drohmittel ist. Und es dürfte wirksam sein, wenn sie einem Kunden sagen, dass sie morgen vorbeikommen und die Möbel ausbauen.


Viele Betriebe des Bauhauptgewerbes haben diese Möglichkeit nicht, sie verbauen nun einmal wesentliche Bestandteile.
Richtig, die meisten Betriebe können ihre Leistungen nicht einfach abbauen. Beispielweise der Stuckateur, der ein Wärmedämm-Verbundsystem an eine Fassade anbringt. Oder der Zimmerer, der einen Dachstuhl baut. Da geht das Eigentum nach § 946 auf den Gebäudeeigentümer über. Und das können sie auch nicht schuldrechtlich verhindern, indem sie einen Eigentumsvorbehalt in ihren Vertrag hineinschreiben.


Dennoch dürfte die Definition des Wortes "wesentlich" nicht immer eindeutig sein.
Es gibt Grenzfälle. Nehmen wir einmal an, sie haben an der Außenfassade eine nachträglich angebaute Metallkonstruktion für Balkone, die im Mauerwerk verschraubt ist. Der Handwerker sagt: "Das baue ich Dir wieder ab, da geht nichts kaputt, die Löcher spachtele ich zu, kein Problem." Und der Kunde entgegnet: "Bist Du verrückt, das ist fest verankert und so was von verbunden. Davon lässt Du die Finger."



Und wie häufig sind Streitfälle? Weiter auf Seite 2...

 
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7 Kommentare zu "Diese Leistungen können Handwerker zurückfordern "

  1. harry stolpmann - 18.06.2010, 07:58 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    @Olaf Kahl (3) hallo, ich verstehe bei ihrem artikel folgendes nicht: sie haben ein angebot über 250,- abgegeben und verlangen nach getaner arbeit noch 3500,- ? oder handelt es sich hier um einen schreibfehler? ansonsten muss ich sagen wenn ich ein angebot über eine leistung von 500,- erhalte und soll dannach noch 4500,- zahlen würde ich die zahlung auch verweigern. mfg.

  2. Olaf Kahl - 01.06.2010, 19:17 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Ich bin jetzt 15 Jahre selbstständig. In September 1995 habe ich mein erstes Gewerbeunternehmen angemeldet. Und seit dem habe ich sehr viel "Aus Erfahrung Gelernt" AEG. Mancher lernproßess war teuerer als meine Meisterschule in Buxtehude. Herr Mesenburg. Ihre Versicherungen in Ehren. Vielleicht für große Unternehmen. Wenn ich solch eine Versicherung in Anspruch nehme geht es um Zahlununfähigkeit des Kunden und nicht um die Zahlungsunwilligkeit. Natürlich hat das eine mit den anderen sehr viel zu tun. Nur der Gesetzgeber sieht das anders. Wenn der Kunde nicht zahlen will, wissen die mesten das Sie erstmal richtig kräftig reklamieren müssen. Dann sitzt man irgentwo in Deutschland vorm Richter und dem fällt meisten nicht mehr ein als: "Wie bekommen wir die Kuh vom Eis!" Dem letzten habe ich gesagt das ich nicht für die Kühe zuständig bin. Sobald Sie Juristen auf der Baustelle haben, ist die Kuh ins Eis eingebrochen. Denn dann verdienen drei weitere mit. 2 Anwälte und ein Richter. Es ist schön das zumindest eine Branche immer verdient wenn zwei sich streiten. Und zu gute letzt haben diese auch noch eine Gebührenordnung und verlangen in jedem Fall Vorkasse. Was hindert uns daran ?? Herr Jaremkewicz, gehen Sie nicht zum Anwalt. Gehen Sie nicht zu Gericht. Streitsummen 10.000 € brauchen sie nicht einfordern. Ich rechne Ihnen wie folg vor. Sie gehen zu gericht. Ihr Anwalt macht aussergerichtlich Tätigkeiten, sprich er schreibt die Gegenseite nochmals an. Er macht einen Mahnbescheid und die Gegenseite widerspricht. Dann gibt es ein Verfahren und Sie vergleichen sich auf die Hälfte. Dann kostet Ihnen das Verfahren ca. 3200,00 € Sie bekommen 5000,00 von der Gebenseite bleiben Ihnen 1800,00. Dafür sitzen Sie 3 - 4 Std. beim Anwalt. Im besten Fall haben nur 2 Gerichtstermin bei Gericht die Ihnen den ganzen Tag kaputt machen wo ihnen dann auch noch der Umsatz fehlt. Und rufen Sie niemals als erster im Gerichtssaal einen Sachverständigen. Da will der Richter nichjts mit zu tun haben. Denken Sie daran. Juristen sind auch Kaufleute. Der Spruch:"Das Geld kriegen wir schon!" bezieht sich nicht auf Ihnen und den rechtsanwalt sonder lediglich auf der Anwaltskanzlei. Ich hatte mal einen Anwalt der glich auf einmal im Gerichtssaal Auslegware mit Laminat und Parkett. Verloren. Finden und gehen Sie andere Wege. Tatsächlich würde ihnen eine unterschriebener Auftrag und ein Abnahme vor Gericht nicht nützen. Die Richter versuchen eine Einigung zu erzielen um in der tat den arbeitseinsatz so gering wie möglich zu halten. Dem Interessiert es nicht das damit Ihre finzielle lage sich massiv verschlechtert. Und noch schlimmer ist, dass die Richter nicht sehen, das hierdurch dem staat erhebliche Steuern entgehen. Machen Sie es nächstmal besser. Versuchen Sie so schnell wie möglich an Ihr Geld zu bekommen. Arbeit fertigstellen, Abnahme, Rechnung überreichen. Da gibt es keine zwei Meinungen. Leistung erbracht, zahlen. Dennoch weiterhin gute Geschäfte Olaf Kahl aus Osterholz-Scharmbeck

  3. Philipp Mesenburg - 01.06.2010, 15:40 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Guten Tag Herr Jaremkewicz, ich kann das, was Herr Kahl aus seiner Betriebspraxis berichtet, nur weiterempfehlen. Schließen Sie, schon allein aus Beweisgründen, schriftliche Bauverträge ab. Für private Kunden gibt es übrigens auf der Homepage des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe - www.zdb.de - zwei Musterverträge, die wir gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland herausgeben. Das eine Muster ist für Einzelgewerkaufträge, das andere für den schlüsselfertigen Einfamilienhausbau gedacht. Ein Informationsblatt erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Verträge. Verlangen Sie bei einem hohen Materialkostenanteil eine Vorauszahlung und arbeiten Sie ansonsten mit Abschlagszahlungen, so können sie Ihr Vorleistungsrisiko wirksam begrenzen. Auch Skontovereinbarungen können die Zahlungsbereitschaft der Auftraggeber häufig positiv beeinflussen. Gerade bei größeren Aufträgen empfiehlt es sich auch von der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB Gebrauch zu machen. Hierdurch können Sie - ohne besondere vertragliche Vereinbarung - jederzeit eine Sicherheit (Bürgschaft) des Auftraggebers in Höhe des ausstehenden Werklohns plus 10% Nebenforderungen verlangen. Das können Sie vor Beginn der Arbeiten, aber auch danach tun, sogar noch nach Abnahme, wenn es um Mängelbeseitigungsarbeiten geht. Leistet der Auftraggeber keine Sicherheit, können Sie die Arbeiten einstellen, u.U. auf Stellung der Sicherheit klagen, oder den Vertrag kündigen und zumindest 5% Schadensersatz verlangen. Sie vermeiden durch § 648a BGB also einen Forderungsausfall bei Insolvenz des Auftraggebers, können jederzeit dessen Zahlungsfähigkeit testen und tragen max. 2% Avalzinsen während der Vertragszeit. Das ganze funktioniert sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag. Für Mitgliedsbetriebe des ZDB halten wir zu diesem Thema übrigens ein Merkblatt mit allen Details und insbesondere Musterschreiben bereit.

  4. Olaf Kahl - 01.06.2010, 11:27 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Mit Interesse habe ich den Bericht über das „Gefühlte Eigentum“ gelesen. Mir ist es vor zwei Jahren passiert, dass mir ein Handwerksmeisterkollege einen Auftrag erteilt hat, sein 2Familienhaus zu streichen. (Ich hoffe, er liest diesen Leserbrief). Vor Gericht behauptete er dann, dass er mich lediglich zu Reinigung beauftragt hätte und zahlte dafür auch nur die 250,- Euro, die im Angebot dafür veranschlagt waren. Die restlichen 3500,- Euro musste er nicht bezahlen, weil ich keinen unterschriebenen Auftrag hatte. Der Richter tätigte die Aussage, ich müsse mich nun auch mal an der Schriftform gewöhnen. Selbst unter Handwerksmeistern. Seither bekommen bei mir alle Kunden, ob Nachbar, Jung oder Alt, Bekanntschaft und selbst innerhalb meiner Verwandtschaft, die ein Bauunternehmen führen, eine Auftragsbestätigung, die vorm ersten Handgriff zu unterzeichnen ist. Anzahlungen sind damit bei uns normal geworden. Will der Kunde nicht anzahlen, gehen wir davon aus, dass er gar nicht zahlen will. Kommen die Abschläge nicht binnen 3 Tage auf dem Konto, werden die Arbeiten eingestellt. Abschläge werden bei größeren Bauvorhaben wöchentlich am Freitag gestellt. Bei der letzten Abschlagszahlung müssen 95% im Sack sein, bevor der letzte Handschlag gemacht wird. Nach VOB wir nicht mehr gearbeitet. Kennt sich sowieso kein Richter mit aus. Damit haben wir bei uns alle Bauunternehmen, Generalunternehmen, Immobiliengesellschaften oder ähnlich strukturierte Kunden vorerst aussortiert. Die Restlichen sind vernünftige Unternehmen und akzeptieren es. Es braucht keiner Unternehmen, die Rechnungen schieben. Wo kommen wir denn dahin, dass das Kleinhandwerk die Liquidität großer Unternehmen sichert. Es war eine harte Kur. Aber seither sind wir selber ca. 95 % Eigenkapital gedeckt. Der Rest ist kurzfristige Lieferantenverbindlichkeit. Jetzt ist es so, dass uns die Banken hinter her laufen und Kredite anbieten. Selbst Autos oder andere Anschaffungen werden in bar gezahlt und sichern uns enorme Rabatte Und durch diese Kur haben wir einen Anwalt und Mediator kennen gelernt, der uns durch das tiefste Loch begleitet hatte. Anfänglich war es eine Hassliebe. Jetzt ist es so, dass wir ihm Mandanten zukommen lassen, die in gleicher Situation steckten wie wir und er uns seine Kunden schickt, denen wir erklären, wie sie es schaffen können, von einem eigentlich insolventen Unternehmen wieder hin zu einem liquiden Unternehmen zu kommen. Also liebe Handwerkskollegen! Liefern Sie kein Material, was eine gewisse Summe übersteigt und nicht bezahlt wurde. Decken Sie nicht das Dach ein, bevor die Abschlagszahlung bezahlt ist. Sprechen Sie mit Ihrem Kollegen auf der Baustelle, ob rechnungsbedingt alles läuft. Schreiben Sie viele kleine Rechnungen. Entwickeln Sie mit Ihrem Rechtsbeistand Ihre ganz individuellen AGB’s. Führen Sie keine Arbeiten aus, die nicht schriftlich beauftragt wurden. Locken Sie mit 3 % Skonto binnen 5 Werktagen und 5 % bei Barzahlung. Lassen Sie sich vor allem nicht durch Summen irritieren. Man muss das Rad nicht neu erfinden. Warum geht’s den Bäckern in Deutschland so gut und sind auf Expansionskurz wie schon lange nicht mehr. Weil viele, viele Kunden, viele kleine Beträge mit Bargeld zahlen. Ich habe lieber 40 kleine Aufträge a` 2500,00 statt einen 100.000,00 € Auftrag. Es ist wohl anstrengender. Aber lieber mal einen kleinen Auftrag verlieren, als einen 100.000 € Auftrag nicht bezahlt zu bekommen. Und Sie haben viel mehr Kunden. Damit auch viel mehr Ansprechpartner während Ihrer vielleicht schlechten Geschäftszeiten, wie bei uns im Winter. Und um so mehr dieses machen, um so mehr kommen die oben besagten großen Unternehmen wieder runter von Ihrem hohen Ross. Seitdem uns der Handwerksmeisterkollege versetzt hat, haben wir lediglich 250,00 € nicht bekommen. Sonst lagen wir, mal abgesehen von unserem schwärzesten Jahr 2001, pro Jahr bei 5000,00 € – 7000,00 € Ausfall. Eigentlich sollte ich mich bei dem Kollegen nochmals bedanken! Aber das wäre doch jetzt zu viel verlangt?! Olaf Kahl Osterholz-Scharmbeck

  5. Jaremkewicz - 29.05.2010, 11:26 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Guten Tag Ich habe Ihren Artikel gelesen und diese Zeilen verursachen bei mir eine Wut und ich möchte Ihnen gern mal ein Fall aus unserer Bereich Fenster schildern und Sie werden bestimmt verstehen, das wir hier wirklich eine Gesetzes Änderung erwirken müssen!!! Wir Lieferten bei einem Kunden (Altbau) Fenster und bauten Rollladen von Gurtzug auf Motore um. alles war zur vollsten Zufriedenheit des Kunden, wir hatten ein sehr gutes Verhälltnis auch wurden die Monteure und mir Kaffee angeboten und man ging sehr nett mit einander um. Der Mann der Besitzerin hatte zu diesem Zeitpunkt arge Probleme mit der Bank. sagte uns aber eine Bezahlung zu.da die Eltern der Kundin in dieses Haus einziehen wollten und uns diese mitteilten das Sie notfalls die Ware bezahlen würden bauten wir auch ein, wie gesagt es herschte ja ein sehr nettes Verhälltnis. Als wir alle Fenster und Rollladen umgebaut hatten wurde auch ein Lieferschein mit der vollsten Zufriedenheit unterzeichnet und die Monteure erhielten auch ein gute Trinkgeld. Die Rechnungssumme wollte man sogleich überweisen. Nach 2 Monaten warten,wurde die Haustür eingebaut diese wurde auch am Liefertag in Bar von den Eltern bezahlt ,auch an diesem Tag war alles ok.und es wurde mitgeteilt das er jetzt alles bezahlen werde,man habe allerdings noch Geld Probleme und wir bekamen an diesem Tag auch eine Abschlagzahlung der Fenster in Bar ausgehändigt, auf dem Lieferschein wurde wieder vermerkt, das alles OK ist und man sehr zufrieden ist. heute 1 Jahr später haben wir immer noch keine weiter Zahlung erhalten, die Ware dürfen wir nicht ausbauen und der Hammer kommt jetzt, es sollen jetzt Mängel vorhanden sein wie: Motor wurde abgeklemmt und muss neu eingelernt werden, Fenster müssen eingestellt werden,es fehlen Leisten und die Krönung des ganzen ist, das der zuständige Anwalt jetzt auch noch behauptet die Unterzeichneten Lieferscheine sind erzwungen worden und der Kunde habe diese Untergeschoben bekommen. Durch dieses Gestzt sind den Netten Kunden Tür und Tor geöffnet worden. und dieses treibt viele klein Unternehmer in die Pleite, weil dieses zum Volkssport der Kunden wird,weil diese Ihre Rechnungen der Vorlieferanten nicht mehr ausgleichen können und auch die Gehälter der Mitarbeier nicht mehr zahlen können. Der Kunde spekuliert darauf, das wenn der Unternehmer pleite geht,brauche er ja seine Rechnung nicht mehr auszugleichen und hat gutes Geld verdient. Wenn wir eine Darlensrate vom Auto nicht bezahlen wird dieses mit einem LKW abgeholt .......ganz einfach, wenn ich eine Gewerbesteuervorauszahlung nicht zahle ,wird sofort Mahnung geschrieben mit zinsen und noch mehr.... Beim einkaufen erhalte ich die Ware nicht, wenn ich diese an der Kasse nicht bezahle, ob in Bar oder per Karte. warum werden Unternehmer aus dem Handwerk nur wie Ausäßige behandelt? schließlich erwirtschaften wir einen Großteil der Steuereinnahmen für unser Land. Ich hoff das ich mit diesem Schreiben ein Stein ins rollen bringe und sich viele Handwerker diesem anschließen . mit freundlichen Gruß

  6. Philipp Mesenburg - 19.05.2010, 17:29 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Guten Tag Herr Brüggemann, wenn Sie gegen einen säumigen Kunden ein Urteil auf Zahlung des Werklohns erwirkt haben, können Sie natürlich zuerst einmal aus diesem Urteil vollstrecken. D.h. Sie wenden sich an den zuständigen Gerichtsvollzieher und beauftragen ihn mit der Beitreibung der Forderung. Ihr Beispiel mit der Ladeneinrichung liegt relativ nah an dem von mir im Interview beschriebenen Fall der Einbaumöbel. Wenn Sie die Ladeneinrichtung ausbauen und an anderer Stelle wieder aufbauen können, spricht viel dafür dass sie kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist und sich damit noch in Ihrem Eigentum befindet. Sie könnten die Einrichtung dann ausbauen. Ist die Einrichtung so individuell zugeschnitten, dass Sie sie nach dem Ausbau woanders nicht mehr ohne weiteres wieder aufstellen können, ist der Fall anders zu beurteilen.

  7. Carsten Brüggemann - 19.05.2010, 12:31 Uhr (Kommentar melden) Antworten

    Guten Tag, wie verhält es sich wenn bereits rechtliche Schritte unternommen wurden, ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist und der Kunde nicht zahlen kann? Das heißt er ist Zahlungsunfähig (evtl.Insolvent) ! Darf dann in diesem Fall ebenfalls ausgebaut werden ? Im Konkreten Fall handelt es sich um eine Ladeneinrichtung mit frei stehenden Elementen und an den Wände montierten(gedübelten) Präsentationspaneelen !