Tipps für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Die 5 Gefahren der Selbstanzeige!
5. Risikofaktor: Verjährungsfrist — 10 Jahre sind zu knapp gerechnet!
Steuerschulden – auch aus Schwarzgeldkonten – verjähren nach zehn Jahren. Strafrechtlich verjährt Steuerhinterziehung schon nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach zehn Jahren. „Straf- und steuerrechtliche Fristen führen allerdings immer wieder dazu, dass sich Steuersünder in der Selbstanzeige vertun“, berichtet Jens Hanspach:
10 + 3 = 13 Jahre bis zur Verjährung
Steuerlich relevant sind nicht nur die maximal zehn Jahre. Denn gemäß Paragraf 171 Abs. 1 Nr. 1 AO können Einkünfte innerhalb von drei Jahren erklärt werden. Also beginnt die Verjährungsfrist erst nach Ablauf dieser drei Jahre. Damit ist eine Steuerhinterziehung faktisch erst nach 13 Jahren verjährt.
Ein Beispiel: Ein Steuerzahler hatte 1999 Kapitaleinkünfte, die er theoretisch am 31.12.1999 hätte erklären müssen. Faktisch hat er aber drei Jahre Zeit für die Erklärung, also bis zum 31.12.2002. Meldet er die Einkünfte überhaupt nicht, dann beginnt nun erst die Verjährungsfrist von zehn Jahren. Verjährt ist die Steuerhinterziehung aus 1999 damit am 31.12.2012.
Kürzer fällt die Verjährungsfrist bei Steuerverkürzung aus: Gibt ein Steuerzahler Zinsen von einem Schweizer Konto zwar an, aber nicht in voller Höhe, dann beträgt die steuerliche Verjährungsfrist fünf Jahre. Hier kommen die drei Jahre nicht hinzu, da ja eine Erklärung abgegeben wurde.
Weitreichende Offenlegung
Bei Steuerhinterziehung hat der Steuerpflichtige eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Selbst wenn steuer- und strafrechtlich eine Selbstanzeige für die letzten fünf Jahre ausreichen würde, gilt diese Mitwirkungspflicht für den gesamten Verjährungszeitraum – also für 13 Jahre, warnt Hanspach: „Wer sich selbst anzeigt und nur fünf Jahre offenlegt, muss damit rechnen, dass die Finanzverwaltung für die vorherigen Jahre nicht gemeldete Einkünfte unterstellt und großzügig schätzt.“
Und wenn die Selbstanzeige nicht mehr hilft?
Wenn die Fahnder plötzlich in der Tür stehen, sollte ein Betroffener nur drei Dinge tun, rät Hanspach: „Stehen Sie nicht im Weg. Rufen Sie Ihren Anwalt an. Und danach sagen Sie nichts mehr, bis der Anwalt da ist.“
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(jw)
