Der Fall: Eine Schwester gewährt ihrem Bruder ein unbefristetes Darlehen in Höhe von 1.875.768,05 Euro zu einem Zinssatz von 1,0 Prozent. Dann verlangt das Finanzamt vom Bruder Schenkungssteuer für eine gemischte Schenkung.
Die Argumentation des Finanzamtes: Der Bruder hat einen steuerpflichtigen Zinsvorteil. Gemäß § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz sei der Nutzungsvorteil aus dem Kredit mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu bewerten. Abzüglich des vereinbarten Zinses von 1 Prozent betrage der jährliche Zinsvorteil 4,5 Prozent. Für die Schenkungssteuer sei bei einer ungewissen Nutzungsdauer das 9,3-fache des Jahreswerts als steuerpflichtiger Kapitalwert anzusetzen: 785.008,91 Euro (= 1.875.768,05 Euro x 4,5 % x 9,3). Abzüglich 20.000 Euro Steuerfreibetrag seien rund 765.000 Euro schenkungssteuerpflichtig, in diesem Fall 30 Prozent des Kapitalwertes: 229.500 Euro.
Das Urteil: Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage des Bruders ab. Dass der Vergleichszins für Kapitalanlagen zur Zeit der Vereinbarung bei einem Prozent gelegen habe, lies das Gericht nicht gelten. Maßgeblich sei nicht der Anlagezins sondern der Darlehenszins am Kapitalmarkt. Einen Darlehenszins von einem Prozent hätte der Bruder jedoch nicht belegen können. Daher sei das Finanzamt zu Recht von 5,5 Prozent gemäß Bewertungsgesetz ausgegangen. (Urteil vom 27. April 2022, Az. 3 K 273/20).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II R 20/22)
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