04.09.2012
Mitgefangen, mitgehangen
Buttonlösung: Abmahnanwalt im Warenkorb
Beschriftung und wesentliche Informationen
Nicht mehr erlaubt:
Formulierungen wie "Warenkorb schließen" sind nicht eindeutig genug.
Foto: BilderBox.com
Die Beschriftung
Die Schaltflächen müssen laut DSW "gut lesbar" beschriftet sein. Erlaubt sind Begriffe wie "KAUFEN" oder "ZAHLUNGSPFLICHTIG BESTELLEN", "KOSTENPFLICHTIG BESTELLEN", "ZAHLUNGSPFLICHTIGEN VERTRAG ABSCHLIESSEN".
Unerlaubte Beschriftungen
Diese Formulierungen sind künftig nicht mehr ausreichend: "BESTELLEN", "BESTELLUNG ABGEBEN", "WARENKORB SCHLIESSEN", "ANMELDEN", "WEITER". Daraus ergibt sich für den Konsumenten nicht eindeutig, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Die wesentlichen Informationen
Im letzten Schritt des Kaufvorganges – also noch vor der Bestellung mit dem KAUFEN-Button – müssen Händler ihre Kunden mit den grundlegenden Informationen versorgen.
- Die Produktbeschreibung: das Aussehen eines Produktes, die Marke, die Größe, das Gewicht, die Farbe, Produktbezeichnung, Qualitätsmerkmale, wertmindernde Merkmale (wie Retourenware), die Energieeffizienzklasse.
- Die Mindestlaufzeit der Verträge: Abonnement, Leasing, Warenversicherungen, Finanzierungsverträge – wenn "dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen" verkauft werden, muss die Mindestlaufzeit der Verträge klar ersichtlich sein.
- Der Gesamtpreis der Ware (oder Dienstleistung): Der Kunde muss Preisbestandteile einsehen können. Dazu gehören beispielsweise die Steuern, die Versandkosten, zusätzliche Lieferkosten (Nachnahmegebühr) oder der Hinweis auf mögliche Zölle.
