05.05.2009
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Böse Überraschung vom Fiskus

Als würde die Wirtschaftskrise nicht schon genug Probleme bereiten: Jetzt kommen auf viele Betriebe auch noch Steuernachzahlungen zu – für vergangene gute Jahre.

Als würde die Wirtschaftskrise nicht schon genug Probleme bereiten: Jetzt kommen auf viele Betriebe auch noch Steuernachzahlungen zu – für vergangene gute Jahre.

Sie hatten 2007 und 2008 eine gute Auftragslage, zumindest besser als 2006? Dann könnte das jetzt zu schmerzlichen Steuernachzahlungen führen. Es drohen:

eine Nachzahlung für 2007

rückwirkend eine erhöhte Vorauszahlung für 2008 bis zum endgültigen Steuerbescheid

eine Erhöhung der Vorauszahlungen für 2009.

„Da können kurzfristig erhebliche Summen auflaufen, darauf sollten sich Unternehmer rechtzeitig einstellen“, warnt Oliver Borgmann von der Steuerberatung KBS in Oldenburg. Was für Betriebe mit notorisch kurzer Liquiditätsdecke nicht gerade einfach sein dürfte. „Das könnte gerade im Krisenjahr manchen Firmen erhebliche Probleme bereiten.“

Erst zur Bank, dann zum Fiskus

Borgmann rät in solchen Fällen zunächst zu einem Gespräch mit der Hausbank: Ist sie bereit, den Kontokorrentkredit vorübergehend auszuweiten, so sei das finanziell die günstigste Variante. Auch eine temporär geduldete Überziehung der Kreditlinie sei denkbar. „Wenn die Bank nicht mitspielt, sollte sich der Unternehmer das schriftlich geben lassen“, empfiehlt Borgmann. Denn dieses Schreiben braucht ein Betrieb, wenn er nun den Fiskus von einer Stundung überzeugen will. „Das ist dann in der Regel unproblematisch, die werden einen schon nicht in die Insolvenz treiben“, beruhigt Borgmann.

Frühe Abgabe bringt neue Probleme

Ein weiterer Liquiditätsengpass droht zudem, wenn die Finanzverwaltung die Steuererklärung 2008 pünktlich zum 30. September 2009 anfordert und eine Fristverlängerung bis zum Jahresende ausschließt. Das bedeutet in der Regel eine Steuernachzahlung ein Vierteljahr früher als erwartet.

Dagegen wehren könnten sich Unternehmen nicht, berichtet Dr. Jochen Krieger, Fachanwalt für Steuerrecht in Stade. Allgemein gilt zwar die Praxis, dass eine vom Steuerberater verfasste Steuererklärung erst zum 31. Dezember des Folgejahres abzugeben ist. „Aber das ist kein Rechtsanspruch“, erläutert Krieger. „Vorzeitige Anforderungen gibt es, sie sind rechtlich zulässig, da kann man nur abgeben.“

Der frühere Termin lasse sich nur in Ausnahmefällen abwenden, berichtet Krieger. „Da braucht ein Unternehmer gute Argumente, einen Krankheitsfall in der Familie oder den Wechsel des Steuerberaters zum Beispiel.“ Auch besondere betriebliche Erfordernisse könne ein Unternehmer anführen, etwa wenn er gerade die Buchführung umstellt oder eine neue Maschine installiert, berichtet Krieger. „Aber dass jemand einfach zu viel zu tun hat, ist kein Argument.“

(jw)

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