E-Mails in der Betriebsprüfung: Das Finanzamt darf nur solche Mails anfordern, die unter die steuerlichen Aufbewahrungspflichten fallen.
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E-Mails in der Betriebsprüfung: Das Finanzamt darf nur solche Mails anfordern, die unter die steuerlichen Aufbewahrungspflichten fallen.

Steuern

Datenschutzsieg: Finanzamt darf nicht alle E-Mails verlangen

Steuerprüfer dürfen steuerlich relevante E-Mails kontrollieren. Das gilt jedoch nicht pauschal für alle E-Mails eines Unternehmens, sagt ein Gericht.

Der Fall: Ein Unternehmen wird während einer Betriebsprüfung vom Finanzamt aufgefordert, sämtliche versandten Handelsbriefe vorzulegen. Zusätzlich soll das Unternehmen ein "Gesamtjournal" als Datenträger aller verschickten und empfangenen E-Mails bereitstellen. Das Unternehmen ist mit dieser Forderung nicht einverstanden und reicht Klage ein.

Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg gibt dem Unternehmen teilweise Recht. Die Aufforderung zur Vorlage eines Datenträgers sei zwar rechtmäßig. Allerdings überschreite das Finanzamt seine Befugnisse, wenn es ein Gesamtjournal zu allen E-Mails des Unternehmens verlangt. Ein solches Gesamtjournal fällt nicht unter die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Unternehmens. Das Finanzamt darf sich nur auf steuerlich relevante E-Mails beschränken, die unter diese Aufbewahrungspflichten fallen und auf Anforderung vorgelegt werden müssen. (Urteil vom 23. März 2023, Az. 2 K 172/19).

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