18.01.2010
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Versicherungen

Bei Berufsunfähigkeit kein Risiko offenlassen

Das sollte der Mindeststandard verbraucherfreundlicher Versicherungsbedingungen sein:

Verzicht auf eine abstrakte Verweisung: Andernfalls wird Ihnen keine Rente ausgezahlt, solange Sie noch Arbeiten weit unter Ihrer Qualifikation ausführen können.



Verzicht auf eine konkrete Verweisung: Wenn Sie noch stundenweise arbeiten können, zahlt die Versicherung bei einer konkreten Verweisung nicht. Das bieten nur wenige Gesellschaften an.

Verzicht auf § 163 aus dem Versicherungsvertragsgesetz: Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer den Vertrag einseitig anpassen oder kündigen.

Verzicht auf § 19 Abs. 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz: Kein Kündigungs- oder Änderungsrecht für den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schuldlos verletzt.

Rückwirkende Leistung in den ersten sechs Monaten: Lässt sich die Berufsunfähigkeit nicht sofort feststellen, wartet die Gesellschaft sechs Monate mit der Rentenzahlung, bei Berufsunfähigkeit leistet sie rückwirkend.

Rückwirkende Leistung für mindestens drei Jahre: Meldet der Patient aus einer Unkenntnis heraus die Berufsunfähigkeit verspätet, zahlt der Versicherer bis zu drei Jahre rückwirkend.

Keine Gültigkeitsbeschränkung: Der Vertrag sollte weltweit gelten.

Dynamik: Der Vertrag sollte eine dynamische Entwicklung zulassen.

Nachversicherungsgarantie: Bis zu einem Alter von 45 Jahren können Sie die Prämie in folgenden Fällen erhöhen: bei Heirat, Geburt oder Adoption eines oder mehrer Kinder, einem erheblichem Gehaltsanstieg oder dem Erwerb einer Immobilie im Wert von mindestens 100 000 Euro.

Stundungsrecht: Die Beiträge werden bei Beantragung der Rente auf Antrag ohne Zinspflicht gestundet.

Karenzzeit: Die Versicherung zahlt erst ab einem gewissen Monat (meist dem siebten) nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, dafür fallen die Beiträge wesentlich geringer aus.

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