23.04.2009
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Kündigung in der Probezeit

Befristete Verträge lassen sich kündigen

Arbeitgeber können einen befristeten Arbeitsvertrag auch vorzeitig beenden. Vorausgesetzt, der Vertrag sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz erlaubt die Vertragsfreiheit Arbeitgebern auch in befristeten Arbeitsverträgen die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung zu vereinbaren.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die noch in der Probezeit aus einem befristeten Arbeitsverhältnis entlassen worden war. Genau diese Möglichkeit hatten beide Seiten im Arbeitsvertrag vereinbart. Doch nach der Kündigung wollte die Frau davon nichts mehr wissen: Die Klausel sei ungültig, weil überraschend, und passe nicht in einen befristeten Arbeitsvertrag.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Nichtig wäre die Vereinbarung nach Auffassung der Richter nur, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht klar erkennbar wäre, etwas wenn sie im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages versteckt gewesen wäre.

LAG Rheinland-Pfalz:

Urteil vom 19. Februar 2009, Az. 10 Sa 705/08

(jw)

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