Der Fall: Ein Handwerker übernimmt den Auftrag für den Bau einer Balkons und einer Treppe. Per E-Mail verlangt er kurz vor Ostern von der Kundin eine Sicherheit. Dafür setzt er ihr eine Frist von 11 Tagen. Abzüglich Osterfeiertage und Wochenenden bleiben ihr 5 Werktage. Von der Bank erfährt die Kundin, dass die Zeit wegen Ostern und der Corona-Pandemie nicht reicht. Sie verspricht dem Handwerker, die Bauhandwerkersicherung bis zum Monatsende zu stellen – was einer Verlängerung der Frist auf drei Wochen entspräche. Doch der Handwerker kündigt den Vertrag. Nach seiner Erfahrung seien fünf Werktag für eine Sicherheit genug, erklärt er später vor Gericht.
Das Urteil: Die Frist hätte länger ausfallen müssen, daher sei die Kündigung unwirksam, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Begründung: Fünf Werktage seien für eine Sicherheit meistens wenig. Im Einzelfall komme jedoch darauf an, ob es sich um einen professionellen oder unerfahrenen Auftraggeber handelt – und ob die Frist mit oder ohne vorherige Ankündigung gesetzt wird.
Einem professionellen Auftraggeber könne – bei vorheriger Ankündigung – eine einwöchige Frist vielleicht genügen. Für wenige erfahrene Bauherren sei jedoch eine Frist von drei Wochen erforderlich. Das gelte insbesondere dann, wenn – wie in diesem Fall – der Handwerker die Forderung nach einer Sicherheit nicht vorher angekündigt hat und die Beschaffung durch Feiertage und Pandemie erschwert wird. (Urteil vom 21. Dezember 2021, Az.: 10 U 149/21).
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