Registrierkassen
Bargeschäfte speichern
Sie arbeiten mit digitalen Registrierkassen oder Waagen mit digitaler Registrierkassenfunktion? Dann müssen Sie digitale Belege bei Bargeschäften aufbewahren.
In einem aktuellen Schreiben verdeutlicht das Bundesfinanzministerium (BMF), dass es bei digitalen Registrierkassen und Waagen mit Registrierkassenfunktion nicht genügt, Papier-Ausdrucke aufzubewahren. Vielmehr müssen Betriebe auch bei Bargeschäften die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat aufbewahren.
Das gelte für alle steuerlich relevanten Daten, bei der Registrierkasse insbesondere für Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. Dabei müssten alle Einzeldaten aufbewahrt werden. Es genüge
nicht, sich auf Rechnungsendsummen zu beschränken.
Sollte eine vollständige Spreicherung innerhalb eines Geräts nicht möglich sein, müssten die Daten unveränderbar
und maschinell auswertbar extern gespeichert werden. Zudem seien Unternehmen verpfllichtet, die genauen Einsatzorte und -zeiträume der entsprechenden Geräte zu protokollieren und diese Protokolle ebenfalls aufzubewahren.
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(jw)
